NPO

Änderungen ab 01.01.2026 für gemeinnützige Organisationen

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt – die Neuregelungen treten zum 01.01.2026 in Kraft und bringen für Vereine, Stiftungen, gGmbH´s und andere gemeinnützige Körperschaften spürbare Erleichterungen, höhere Grenzen und weniger Bürokratie.

Kernpunkt ist die Anhebung zentraler Freigrenzen und Freibeträge. Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt auf 50.000 € (bisher 45.000 €). Parallel werden die Ehrenamtspauschale auf 960 € und der Übungsleiterfreibetrag auf 3.300 € erhöht. Gleichzeitig steigt auch die zivilrechtliche Haftungsfreistellungsgrenze für ehrenamtlich Tätige und Organmitglieder nach §§ 31a/31b BGB auf 3.300 €.

Ein besonders praxisrelevanter Schritt betrifft die zeitnahe Mittelverwendung. Die Freigrenze wird deutlich auf 100.000 € Gesamteinnahmen pro Jahr angehoben. Liegen die Gesamteinnahmen darunter, entfällt nicht nur eine Nachweispflicht, sondern die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung insgesamt – das kann Buchhaltung und Mittelverwendungsrechnungen erheblich vereinfachen und die Flexibilität bei Rücklagen/Investitionen erhöhen.

Mehr Bürokratieabbau gibt es außerdem bei der Abgrenzung der Sphären. Wenn die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die 50.000-€-Grenze nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird, ist eine Prüfung bzw. Abgrenzung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 AO vorliegen, nicht mehr erforderlich. Das vereinfacht die buchhalterische Trennung von Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb deutlich – mit dem wichtigen Hinweis: Diese Vereinfachung gilt ertragsteuerlich; umsatzsteuerlich kann eine Trennung weiterhin nötig bleiben (z.B. wegen unterschiedlicher Steuersätze oder Vorsteueraufteilung).

Für Sportvereine wird die Zweckbetriebsfreigrenze für sportliche Veranstaltungen ebenfalls auf 50.000 € angehoben. Zudem wird E-Sport als gemeinnütziger Zweck in § 52 AO aufgenommen (als „Sport“ im Sinne einer gesetzlichen Fiktion – ähnlich wie Schach). In der Praxis sind hierbei klare Satzungs- und Tätigkeitsschwerpunkte wichtig (u.a. wettkampfmäßige Ausrichtung und Präventionsaspekte).

Ebenfalls neu und für viele Einrichtungen interessant ist, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen (und weiteren Anlagen nach dem EEG, u.a. Solar/Geothermie/Biomasse) ausdrücklich als gemeinnützigkeitsrechtlich unschädliche Nebentätigkeit eingeordnet wird, sofern dies nicht zum Hauptzweck wird. Das erleichtert die Finanzierung und den Betrieb solcher Anlagen. Ertragsteuerliche Fragen (Gewinne, ggf. Befreiungen) bleiben aber gesondert zu prüfen.

Im Umsatzsteuerrecht wird zudem die Umsatzgrenze für die pauschale Vorsteuerermittlung nach § 23a UStG (7 % Durchschnittssatz) – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – ebenfalls von 45.000 € auf 50.000 € angehoben.

Die neuen Grenzen laden dazu ein, Prozesse (Buchhaltung, Sphärentrennung, Vergütungsmodelle im Ehrenamt, Mittelverwendungsplanung, PV-Projekte) frühzeitig zu überprüfen. Gern unterstützen wir bei der Einordnung, ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind und wie Sie die Erleichterungen ab 2026 rechtssicher nutzen.