NPO

Änderungen der Vereinssatzung treten erst mit offizieller Eintragung in Kraft

Um die Gemeinnützigkeit, und damit auch die entsprechenden Steuerbegünstigungen, beanspruchen zu können, muss ein Verein bestimmte Voraussetzungen (aus den §§ 51, 59, 60 und 61 AO) erfüllen. Diese sind als satzungsgemäßer Zweck in der Vereinssatzung aufzuführen.

Wird nun eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen, die dazu führt, dass zuvor erwähnte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, verliert der Verein die Gemeinnützigkeit. Bisher war ungeklärt, ab welchem Zeitpunkt an der Satzung vorgenommene Änderungen offiziell in Kraft treten.

Mit dem Urteil vom 23.06.2020 legte der BFH fest, dass eine Änderung der Vereinssatzung erst mit ihrem zivilrechtlichen Inkrafttreten wirksam wird. Das bedeutet, die Änderungen werden erst dann offiziell, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen werden. Ein reiner Beschluss, der in einer Vereinssitzung getroffen wird, ist nicht ausreichend, um die Änderungen umfassend wirksam zu machen. Die alte Satzung besteht weiter, bis die neue Version offiziell eingetragen ist.