Ausgliederung von Zweckbetrieben bei NPO
Die Ausgliederung von Zweckbetrieben bei gemeinnützigen Organisationen gewinnt aus organisatorischen Gründen zunehmend an Bedeutung. Zweckbetriebe verfolgen wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne gemeinnütziger Ziele. Ihre Ausgliederung auf Tochtergesellschaften dient meist der Haftungsbegrenzung, denn letztendlich haftet ein, ggf. ehrenamtlicher, Vorstand eines Vereins oder einer Stiftung auch für die häufig sehr angewachsenen wirtschaftlichen Betätigungen der gemeinnützigen Einrichtung.
Eine Ausgliederung eines Zweckbetriebs kann in Form einer Aufspaltung nach Umwandlungsgesetz erfolgen. Einfacher ist aber, die Ausgliederung in Form einer Bar-Gründung einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft (z. B. gGmbH) mit einer anschließenden Vermögensübertragung durchzuführen. Die Vermögensübertragung kann sodann in Form einer Schenkung oder eines Verkaufs erfolgen.
Für die Bar-Gründung der gemeinnützigen Tochtergesellschaft kann die gemeinnützige Mutter zeitnah zu verwendende Mittel einsetzen, wenn die Satzungszwecke der Mutter und der Tochtergesellschaft gleich sind (vgl. § 57 Abs. 4 AO). Verfolgt die Tochtergesellschaft andere gemeinnützige Zwecke als die Mutter, so müssen nicht zeitnah zu verwendende Mittel eingesetzt werden (z.B. Mittel der freien Rücklage). Die Beteiligung an der Tochtergesellschaft ist bei der Mutter sodann je nach steuerlicher Situation im Ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Hat die Mutter keine weiteren steuerbegünstigten Tätigkeiten nach der Ausgliederung, so sollte ggf. eine Anpassung der Satzung, z.B. als Förderkörperschaft oder Holding i. S. d. § 57 Abs. 4 AO, erfolgen.
Ist die Tochtergesellschaft gegründet, so kann das Vermögen des ehemaligen Zweckbetriebs per Schenkung auf die Tochtergesellschaft übertragen werden. Diese Schenkung fällt gemeinnützigkeitsrechtlich unter § 58 Nr. 1 AO. Ertragsteuerlich hat die Schenkung keine Auswirkungen, da das Vermögen aus dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb entstammt.
Erfolgt die Übertragung des Vermögens des ehemaligen Zweckbetriebs durch Verkauf, so schuldet die Tochtergesellschaft der Mutter entsprechend den Kaufpreis. Der Kaufpreis ist aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht nicht entscheiden, da ein etwaiger Gewinn im steuerbegünstigten Zweckbetrieb steuerfrei bleibt und ein nicht zutreffender Preis unter die Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO fällt.
Das übernommene Vermögen / der übernommene Zweckbetrieb unterliegt bei der Tochtergesellschaft dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, das aber i.d.R. kein Problem darstellt, da mit dem übernommenen Zweckbetrieb weiterhin gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt werden.
Die Ausgliederung von Zweckbetrieben bietet gemeinnützigen Organisationen also die Chance, Haftungsrisiken zu minimieren und ihre Struktur zu optimieren, ohne steuerliche Nachteile zu erleiden.