Gemeinnützige Zwecke im Ausland
Grenzüberschreitendes Engagement ist für viele gemeinnützige Organisationen gelebte Praxis. Gemeinnützigkeit endet also nicht an der Grenze, aber es müssen klare Regeln eingehalten werden.
Mit Verfügung vom 14.07.2025 hat das Bayerische Landesamt für Steuern die Voraussetzungen präzisiert, unter denen steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel im Ausland einsetzen dürfen, sowie die Nachweispflichten konkretisiert.
Konkret stellt die Verwaltung klar, dass die Steuerbegünstigung für Projekte im Ausland nur gesichert ist, wenn der Inlandsbezug nach § 51 Abs. 2 AO erfüllt ist. D.h. es müssen entweder natürliche Personen mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt im Inland profitieren oder die Tätigkeit trägt zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bei. Beim tätig werden von inländischen Körperschaften wird ein Inlandsbezug unterstellt.
Die Mittelverwendung im Ausland ist dabei in drei Formen zulässig. Die Körperschaft kann die Mittel und damit den Satzungszweck unmittelbar durch sich selbst umsetzen, den Satzungszweck über eine Hilfspersonen i.S.d. § 57 AO oder durch eine Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO erfüllen. Für alle Varianten gilt eine erhöhte Beleg- und Nachweispflicht. Es müssen u.a. Verträge, Projektberichte, Zahlungsnachweise, Satzungen und – soweit verfügbar – Bestätigungen ausländischer Behörden eingeholt werden, die die zweckentsprechende Verwendung nachvollziehbar belegen. Ggf. sind deutsche Übersetzungen anzufertigen. Die Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen ist Bestandteil der tatsächlichen Geschäftsführung i.S.d. § 63 AO und damit essenzielle für die Gemeinnützigkeit. Die Verwaltung betont, dass bloße Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Belegen den Nachweis nicht ersetzen.
Für die Praxis gilt damit, ohne Inlandsbezug keine Steuerbegünstigung bei einer Auslandstätigkeit. Die Mittelverwendung ist flexibel ausgestaltbar (direkt, Hilfspersonen, Mittelweitergabe), maßgeblich sind aber klare Strukturen und prüffeste Dokumentationen. Die Nachweisführung ist streng – die Verwaltung verlangt eine detaillierte Beleglage. Ausreden wie „Belege nicht zu erlangen“ überzeugen nicht. Für Förderkörperschaften ist eine Satzungsklausel, die die Mittelweitergabe ausdrücklich vorsieht, unbedingt erforderlich, da andernfalls formale Risiken drohen.
Gemeinnützige Körperschaften, die ihre Satzungszwecke im Ausland umsetzen, sollten ihre Satzungen auf Auslandsbezug und – bei Förderkörperschaften – auf eine explizite Mittelweitergabeklausel prüfen und erforderlichenfalls anpassen. Vertragsgestaltung und Projektorganisation sind so aufzusetzen, dass Rollen (eigene Tätigkeit, Hilfsperson, Empfängerkörperschaft) und Pflichten (Berichte, Belege, Prüfungsrechte) eindeutig geregelt sind. Parallel ist ein Dokumentationskonzept zu etablieren, das Verwendungsnachweise (Verträge, Berichte, Zahlungs- und Projektbelege, behördliche Bestätigungen) strukturiert sammelt und prüffest vorhält.