NPO

Gestellung von Personal bei Körperschaften des öffentlichen Rechts

Für die Personal-Gestellung zwischen Personen des öffentlichen Rechts wurde am 08.02.2021 vom Bayrischen Landesamt für Steuern eine neue Verfügung erlassen.

Laut dieser gelten folgende Grundsätze:

Objektiver Inhalt der Leistung entscheidend
Wenn es darum geht, die Steuerbarkeit einer Leistung im Bezug auf die Umsatzsteuer festzustellen, gilt allein der objektive Inhalt der Leistung. Keinen Einfluss auf die Entscheidung haben die Beweggründe des staatlichen Handelns, die Zielrichtung, oder die mit der Leistung angestrebten Zwecke.

Überlassung von Personal durch die öffentliche Hand
Wird Personal durch die öffentliche Hand wiederholt oder sogar auf Dauer gegen Kostenerstattung (oder anderes Entgelt) überlassen, handelt es sich in der Regel um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Damit sind für gewöhnlich alle Merkmale des allgemeinen Unternehmerbegriffs im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG erfüllt. Ob die Personalüberlassung im Wege der Amtshilfe, Zuweisung, Abordnung oder in sonstiger Weise erfolgt, spielt bei der Einordnung keine Rolle.

Die einzige Ausnahme bilden Personalbeistellungen, die keinen Leistungscharakter haben (im Sinne des Abschnitts 1.1, Abs. 6 + 7 UStAE). Eine hiernach ausgeführte unternehmerische Personalüberlassung auf privatrechtlicher Grundlage unterliegt der Umsatzsteuer. In seltenen Ausnahmefällen kann es zu einer Steuerbefreiung kommen.

Ob es auch eine Steuerbefreiung für die Überlassung von Personal nach § 4 Nr. 29 UStG geben wird, ist im Moment noch nicht bekannt. Das betreffende BMF-Einführungsschreiben dazu befindet sich noch in der Vorbereitung.

Personalüberlassungen nach öffentlich-rechtlicher Sonderregelung
Bei einer Personalüberlassung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung kann es zu einer Einschränkung der Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG kommen. Dies ist zum Beispiel häufig in Fällen der Amtshilfe oder bei einer Abordnung von Beamten der Fall. Die Anwendung des § 2b Abs. 2 Nr. 1 oder 2 UStG scheidet hierbei aus. Auch der gesetzliche Wettbewerbsausschluss (§ 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG) gilt nur in Ausnahmefällen.

Dabei müssen die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein, dass die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts benötigte Personalgestellung ausschließlich durch eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht werden darf. Liegt nur ein allgemein gehaltenes Kooperationsangebot vor, ist dies nicht ausreichend.

Mögliche Wettbewerbsverzerrungen
Die Anwendungsfälle des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG müssen immer auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen geprüft werden. In der Regel kann die Unternehmereigenschaft – wenn überhaupt – nur durch die Generalklausel in § 2b Abs. 1 UStG eingeschränkt werden. Dafür muss aber die Voraussetzung erfüllt sein, dass keine Wettbewerbssituation zu privaten Anbietern besteht.

Eine Wettbewerbssituation kann nur bei Personen ausgeschlossen werden, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (oder der Ausübung hoheitlicher Befugnisse) nicht von privaten Dritten überlassen werden können. Es kommt dabei allein auf den objektiven Inhalt der Überlassungsleistung an (also auf die Art der auszuübenden Tätigkeiten durch das überlassene Personal). Ein bestehendes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Treueverhältnis kann z.B. ein Grund dafür sein, wieso das Personal nicht von privaten Dritten gestellt werden darf.

Abgesehen davon besteht häufig eine Wettbewerbssituation, falls die entsprechende Tätigkeit auch von am Markt verfügbaren Verwaltungsexperten ausgeübt werden kann. Diese können auch von Zeitarbeitsfirmen überlassen werden.

Im BMF-Schreiben vom 16.12.2016 heißt es, dass ein Wettbewerbsverhältnis dann besteht, wenn zwei Leistungen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen. Der Beamten- oder Richterstatus o.ä. darf nur dann eine Rolle spielen, wenn durch ihn ein zusätzliches Bedürfnis befriedigt wird, es also einen wesentlichen Unterschied gegenüber der Leistung eines Privatanbieters gibt.

Sprechen Sie uns gerne für die steuerliche Einordnung der Gestellung von Personal an.