NPO

Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

Eine staatlich anerkannte Ersatzschule ist eine Privatschule, die staatlich anerkannte Prüfungen abnehmen und Zeugnisse ausstellen kann. Damit besitzt sie einen partiell öffentlich-rechtlichen Charakter.

In einem Urteil vom 27.11.2019 legte der BFH fest, dass bei einem kirchlichen Schulträgerwechsel dann ein Übergang der öffentlich-rechtlichen Aufgaben stattfindet, wenn auch das Prüfungs- und Zeugnisrecht übergeht. Hierbei greift auch die Steuerbefreiung bei der Übertragung der zur Schule gehörigen Grundstücke nach §4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).

Nach §4 Nr. 1 des GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person öffentlichen Rechts nämlich von der Besteuerung ausgenommen, sofern der Übergang auf diese juristische Person Bestandteil der übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben ist und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient.

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