NPO

Öffentliche Zuschüsse als Leistungsentgelt

Bei Zuschüssen der öffentlichen Hand an – meist privatrechtliche – Unternehmer muss bei der Vertragsgestaltung stark darauf geachtet werden, ob wirklich ein Zuschuss vorliegt, oder doch ein Leistungsentgelt.

Ein Zuschuss ist als Leistungsentgelt zu bewerten, wenn ein Leistungsaustausch stattfindet. Die Bezeichnung des Entgelts als Zuschuss hat hierbei keinerlei Bedeutung für die steuerrechtliche Einordnung der Zahlung. Auch etwaige gemeinnützige Motive führen nicht zwangsweise zum Entfallen eines Leistungsaustausches. Kann ein individualisierbarer Empfänger einer solchen Leistung ausgemacht werden (also nicht die Allgemeinheit), handelt es sich um einen Leistungsaustausch und damit um ein Leistungsentgelt und nicht um einen Zuschuss.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu aktuell im Urteil vom 18.12.2019 entschieden, dass ein Leistungsaustausch zum Beispiel auch für Leistungen eines Fremdenverkehrsvereins an eine Stadt und einen Regionalverband gegen diverse Zuschüsse (Sachkosten-, Mietkosten- und allgemeine Zuschüsse) vorliegen kann. Zwar zieht die Allgemeinheit Vorteile aus den erbrachten Leistungen, Empfänger der Leistungen ist aber die Stadt, bzw. der Regionalverband.

Bei der Ausarbeitung eines Vertrags, der Leistungen gegen Zuschüsse aus öffentlicher Hand behandelt, sollten Sie die steuerlichen Besonderheiten unbedingt berücksichtigen.