NPO

Reverse Charge Verfahren bei gemeinnützigen Organisationen

In der Regel ist der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, auch die (eigene) Umsatzsteuer schuldig. Im § 13b UStG gibt es jedoch Ausnahmefälle, in denen die Schuld auf den Leistungsempfänger umgelagert werden kann.

Allerdings darf diese Verlagerung bzw. Umkehr der Steuerschuld nicht auf private Leistungsempfänger angewandt werden. Nur Unternehmer und juristische Personen (auch gemeinnützige Organisationen) kommen für eine Verpflichtung zur Erbringung der Umsatzsteuer (als Leistungsempfänger) in Frage.

Im Falle einer gemeinnützigen Organisation kann es zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommen, wenn sie Leistungen aus dem Ausland bezieht. Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine Werklieferung oder sonstige Leistung mit einer gemeinnützigen Organisation als Leistungsempfänger erbracht, schuldet diese die Steuer nach § 13b UStG.

Der § 13b (Abs. 7) UStG regelt, wer als im Ausland ansässiger Unternehmer gilt: Hat der Unternehmer keinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland, gilt er als im Ausland ansässig. Sollte nicht ganz klar sein, ob sich ein Unternehmen, mit dem Sie zusammenarbeiten möchten, als ausländisches Unternehmen gewertet wird, können Sie sich eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland vorlegen lassen. Ist keine vorhanden, ist das Unternehmen in der Regel im Ausland ansässig.

Die Rechnung vom ausländischen Leistungserbringer ist ohne Umsatzsteuer ausgestellt (netto). Die gemeinnützige Organisation hat die deutsche Umsatzsteuer selber zu berechnen und an das deutsche Finanzamt abzuführen. Dies gilt auch, wenn die bezogenen Leistungen im ideellen oder nicht wirtschaftlichen Bereich der gemeinnützigen Organisation bezogen werden. Der Steuersatz richtet sich nach der Art der empfangenden Leistung. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG (besonderer Steuersatz für gemeinnützige Organisationen) kommt nicht zur Anwendung, da hier nur ein Leistungsbezug und keine Leistungserbringung vorliegt. Somit beträgt der Steuersatz i.d.R. 19 %.

Die gemeinnützige Organisation kann sich die zu übernehmende Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt wiederholen, wenn die betroffene Leistung mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen im Zusammenhang steht, vgl. § 15 UStG. Häufig sind gemeinnützige Organisationen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da sie steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 8 – 28 UStG) erbringen oder die Leistungen sich im nicht wirtschaftlichen Bereich befinden. In diesem Fall stellt die Übernahme der Steuerschuld eine echte Kostenbelastung dar.

Daneben stellt sich bei nicht zutreffend abgeführter Umsatzsteuer häufig die Frage der Steuerhinterziehung und der Haftung der Organe (Geschäftsführer und Vorstand).

Wir empfehlen, den ausländischen Leistungsbezug genauestens aus umsatzsteuerlicher Sicht zu überprüfen, damit keine nachträglichen Kostenbelastungen, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, oder Haftungsfragen entstehen.