Sportvereine – Spielgemeinschaften
Spielgemeinschaften werden häufig von gemeinnützigen Sportvereinen, die nicht ausreichend aktive Sportler haben, gegründet. Durch den Zusammenschluss können die Vereine mit einer vollen Mannschaft in Punkt- oder Ligaspielen antreten. In der Regel wird mit diesem Zusammenschluss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) begründet.
Die Spielgemeinschaft kann sodann nicht gemeinnützig sein, da nur Körperschaften den Gemeinnützigkeitsstatus erreichen können. Ertragsteuerlich wird der Gewinn der Spielgemeinschaft den beteiligten Sportverein zugerechnet. Dies gilt allerdings nicht für die Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer entsteht auf Ebene der GbR, soweit der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € überschreitet.
Die Spielgemeinschaft wird grundsätzlich durch Mittel der beteiligten gemeinnützigen Sportvereine ausgestattet. Hierbei ist zu beachten, in welcher Sphäre sich die Beteiligung an der Spielgemeinschaft befindet. Dies können die sogenannte Zweckbetriebssphäre oder auch der sogenannte steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sein. Befindet sich die Beteiligung im sogenannten Zweckbetrieb, da z.B. nur Jugendmannschaften in niedrigen Ligen unterhalten werden, können die Mittel aus dem gemeinnützigen Bereich des Sportvereins entstammen. Befindet sich die Beteiligung im sogenannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dürfen die Mittel nur aus dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Sportvereins entstammen.
Vor der Begründung einer Spielgemeinschaft sollten unbedingt die Folgen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sowie deren steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Konsequenzen geprüft werden. Neben den oben angeführten Punkten sind auch die Themen wie „sportliche Veranstaltungen“ und „bezahlter Amateursport“, „Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen“, sowie die Umsatzsteuer zu beachten.