NPO

Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand

Der §2b UStG verfolgt das Ziel, eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, wenn Leistungen sowohl von Personen des öffentlichen Rechts, als auch von privaten Wettbewerbern angeboten werden. Gleichzeitig privilegiert er bestimmte Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Anwendungsfragen zur Steuerbarkeit von Leistungen der öffentlichen Hand mit zwei einfachen Regeln zu beantworten sind:

  1. Privatrechtliche Verträge führen, sofern weitere Voraussetzungen des §2 Abs. 1 UStG zutreffen, in der Regel zu einer Steuerbarkeit der Leistung.
  2. Werden Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht, die auch von Privaten geleistet werden könnten, besteht grundsätzlich eine Wettbewerbssituation. Eine fehlende Steuerbarkeit würde zur Verzerrung des Wettbewerbs führen, weshalb der §2b UStG hier keine Anwendung findet und die öffentlich-rechtliche Hand nach der Definition des §2 Abs. 1 UStG behandelt wird.

Einen Sonderfall bilden Leistungen, die zwischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Steuerbarkeit vorliegt, oder nicht.