NPO

Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen

In den letzten Jahren ist das Thema „Selbstbedienung (vermeintlich oder tatsächlich) in gemeinnützigen Organisationen“ immer wieder in den Fokus geraten. Nun hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 12.03.2020 klar Stellung bezogen.

Laut § 55 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 AO darf eine Körperschaft keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen – das gilt auch für Geschäftsführer. Im Falle einer zu hohen Vergütung kommt es zu einer sogenannten Mittelfehlverwendung, was zu einem Entzug der Gemeinnützigkeit führen kann.

Im oben genannten Urteil ging es vorrangig um die Frage, mit welchem Maßstab überhöhte Geschäftsführervergütungen zu bemessen sind. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gibt es eine Bandbreite, die in einem sogenannten Fremdvergleich ermittelt werden muss. Hierbei werden allgemeine Gehaltsstrukturen bei vergleichbaren Tätigkeiten in nicht steuerbegünstigten Unternehmen untersucht und als Ausgangspunkt festgelegt. Übersteigt die Vergütung die obere Grenze dieser Bandbreite um mehr als 20%, liegt eine Unverhältnismäßigkeit vor. Die Gemeinnützigkeit der Körperschaft kann dann für den betreffenden Zeitraum entzogen werden. Allerdings ist ein solcher Entzug erst dann gerechtfertigt, wenn es sich um mehr als nur einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.

Ob eine solche Unverhältnismäßigkeit vorliegt, wird im Einzelfall geprüft. Dabei wird immer das Gesamtbild betrachtet. Es wird also nicht nur das Gehalt zur Ermittlung herangezogen, sondern auch weitere Zahlungen und Vorteile mit eingerechnet, wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Versicherungsbeiträge, Pensionszusagen und die Nutzung des Firmen-PKW. Einen „Abschlag“ aufgrund der Gemeinnützigkeit der untersuchten Körperschaft gibt es nicht. Das bedeutet, dass die allgemein in der Wirtschaft üblichen Vergütungen auch für gemeinnützige Körperschaften gelten.

Das oben genannte Urteil ist für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften von weitreichender Bedeutung. Es bildet die Grundlage für die Ermittlung von zulässigen Geschäftsführerbezügen und kann auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften angewendet werden (z.B. Miet-, Pacht- und Darlehensverträge).