Fuhs Hastrich Bartsch –
Ihre Ansprechpartner für Gemeinnützige und Non-Profit Organisationen in Köln und Bonn

Als Kanzlei in Köln und Bonn haben wir uns auf die Beratung von gemeinnützigen und Non-Profit Organisationen, Vereinen, Stiftungen und Religionsgemeinschaften spezialisiert.

Vereine und Stiftungen

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In Deutschland sind viele Menschen in Vereinen aktiv. Das können Vereine sein, in denen man gemeinsam Sport oder Musik macht sowie auch den Karneval pflegt. In vielen Vereinen engagieren sich die Mitglieder für ein gemeinsames, ideelles Ziel – zum Beispiel für Umweltschutz oder Brauchtumspflege.
Stiftungen haben eine lange Tradition und werden ein immer häufiger genutztes Instrument. Als Vermögensmasse verfolgen sie den Zweck des Stifters. Die Zwecke reichen von dem reinen Erhalt eines Vermögens über die Versorgung von Personen bis hin zur Ausgestaltung der Nachfolge.

 

Der Verein und die Stiftung grenzen sich i. d. R. vom gewerblichen Unternehmen deutlich ab und haben viele rechtliche und steuerliche Besonderheiten. Eine korrekte und sinnvolle steuerrechtliche Strukturierung und Handhabung ist für die Zweckverwirklichung essentiell.
Mit unserer jahrelangen Erfahrungen in der Vereins- und Stiftungsbesteuerung kennen wir die Besonderheiten und können hier umfassend beraten.

Gemeinnützige Vereine

Wir widmen uns der Beratung und Betreuung von Mandanten im gemeinnützigen und sozialen Markt.
In diesem Bereich verfügen wir über langjährige Beraterpraxis.
Unsere Mandanten sind im gesamten Bundesgebiet zu finden: Dies sind Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, gemeinnützige GmbHs usw.
Unser Tätigkeitsfeld erstreckt sich beispielsweise auf:

  • Beratung beim Aufbau einer Kosten- und Leistungsrechnung
  • Steuerliche Beratung, insbesondere auf dem Gebiet des Gemeinnützigkeitsrechts
  • Betreuung des Rechnungswesens
  • Betriebswirtschaftliche Beratung/Kostenanalyse bis hin zum Kostenmanagement
  • Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen
  • Erstellung und Prüfung von Kostensatzanträgen und Verhandlungen mit Kostenträgern
  • Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Gutachterliche Tätigkeit
  • Schulung/Seminarwesen
  • Unterstützung in gesellschaftsrechtlichen Fragen zur Rechtsformgestaltung unter steuerlichen Aspekten

Unter dem Begriff "Gemeinnützigkeit" werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - AO - verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, z.B. die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, den ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden.

Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO fördert. Es empfiehlt sich deshalb, dem Finanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung einzureichen, bevor die Satzung verabschiedet werden soll.


Steuerbegünstigte Zwecke

Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO sind

  • gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
  • mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
  • kirchliche Zwecke (§ 54 AO)

Die gemeinnützigen Zwecke sind in § 52 AO abschließend aufgeführt. U.a. sind dies:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt- und Denkmalschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde,
  • die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland,
  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

Im Zweifelsfall erteilt Ihnen das Finanzamt Auskunft darüber, ob Ihr Verein einen steuerbegünstigten Zweck fördert.


Förderung der Allgemeinheit

Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Er muss also für die Allgemeinheit auch frei zugänglich sein und darf nicht mit allen möglichen Beitrittsrestriktionen ausgestattet sein. Der Personenkreis, dem die Förderung zugute kommt, darf weder fest abgeschlossen sein (wie z. B. durch Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens), noch infolge seiner Abgrenzung (insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen), dauernd nur klein sein.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem geförderten Personenkreis um die Allgemeinheit schlechthin handelt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der geförderte Personenkreis als repräsentativer Teil der Allgemeinheit angesehen werden kann. Insoweit ist grundsätzlich jede Exklusivität schädlich; daher kommt es bei Vereinen, die sich aufgrund ihres Satzungszwecks nur oder vornehmlich dem Kreis ihrer Mitglieder widmen, entscheidend darauf an, dass die Mitgliederzahl nicht dauernd klein gehalten wird und insoweit jedem anderen auch die Mitgliedschaft im Verein offen steht.

Die Mitgliedschaft darf auch nicht durch hohe Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge praktisch ausgeschlossen werden. Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugute kommt (z.B. Sportvereine), ist eine Förderung der Allgemeinheit noch anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen.

Daneben kann von den Mitgliedern ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit für konkrete Investitionsvorhaben oder größere Reparaturen eine Investitionsumlage erhoben werden. Die Investitionsumlage ist auf einen Betrag je Mitglied von maximal 5.114 Euro über einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt. (Hinweis: Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden)


Fördervereine

Auch Vereine, deren Zweck sich darauf beschränkt, Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft zu beschaffen, können grundsätzlich gemeinnützig sein. Die Beschaffung von Mitteln muss dazu als Satzungszweck festgelegt, ein steuerbegünstigter Zweck, für den die Mittel beschafft werden, in der Satzung angegeben sein.
Ist die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts, ist Voraussetzung, dass auch sie selbst steuerbegünstigt ist. Dies gilt nicht für die Beschaffung von Mitteln für einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Sie muss die Mittel aber auch steuerbegünstigt verwenden.

Satzung

In der Satzung müssen der Satzungszweck oder - bei Förderung mehrerer steuerbegünstigter Zwecke - die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung jedes einzelnen Satzungszwecks genau bestimmt sein. Hinweise auf Satzungen und Regelungen Dritter oder Erklärungen außerhalb der Satzung genügen diesen Anforderungen nicht. Eine im Internet aufrufbare Mustersatzung enthält alle notwendigen Bestandteile für eingetragene Vereine. Die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendigen Bestandteile sind kursiv gedruckt.
Die Satzung darf ausnahmslos steuerbegünstigte Zwecke enthalten. Dazu gehören nicht steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder eine Vermögensverwaltung.

Vermögensbindung

Eine besondere Bedeutung kommt der Vermögensbindung zu. Die Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das Vermögen, das der Verein unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Deshalb ist in der Satzung genau zu benennen, welcher bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder welcher bestimmten anderen steuerbegünstigten Körperschaft das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks zufließen soll oder alternativ zu welchem bestimmten begünstigten Zweck eine beliebige juristische Person des öffentlichen Rechts oder beliebige andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen entsprechend verwenden soll.
Ein Verstoß gegen die Vermögensbindung führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zu einer weitreichenden Nachversteuerung.

Verfahren

über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer.
Bei neu gegründeten Vereinen kann der Verein beim zuständigen Finanzamt einen Feststellungsbescheid darüber beantragen, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten sind. Dem Antrag sind beizufügen

  • die beschlossene Satzung,
  • das Protokoll der Mitgliederversammlung,
  • die Eintragungsnachricht des Amtsgerichts (bei eingetragenen Vereinen),
  • die Bestätigung des in der Vermögensbindung der Satzung ausgewiesenen Empfängers, dass er als steuerbegünstigt anerkannt ist.

Das Finanzamt prüft dann, ob die Satzung den Anforderungen der AO an die Gemeinnützigkeit entspricht. Ist das der Fall, erteilt es einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Der Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. Das gilt auch für einen ggf. ablehnenden Bescheid.

Quelle: OFD Niedersachsen

Der Gesetzgeber gestattet den Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) zu betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden, durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf nicht Satzungszweck sein. Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind

  • Verwertung von gesammeltem Altmaterial,
  • Durchführung von Basaren und Flohmärkten,
  • Verkauf von Speisen und Getränken, auch bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.


Soweit ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt die Steuerbefreiung (partielle Steuerpflicht). Im übrigen bleibt die Steuerfreiheit unberührt. übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht 45.000 Euro im Jahr, so unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht der Körperschaftsteuer und nicht der Gewerbesteuer.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb angesehen. Das ist dann der Fall, wenn

  • die wirtschaftliche Betätigung in ihrer Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
  • die zu verwirklichenden Zwecke nur dadurch erreicht werden können und
  • der Zweckbetrieb nicht zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt.

Ein Zweckbetrieb wird dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet, d.h., er ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit; bei der Umsatzsteuer gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz, es sei denn, die Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei.

Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, sportliche Veranstaltungen und bestimmte Betätigungen bestehen besondere Regelungen zur Einordnung als Zweckbetrieb.

Die Erträge aus einer wirtschaftlichen Betätigung sind für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Mittel des ideellen Bereichs dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verwendet werden.

Bei einem größeren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht die Verpflichtung, den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln.

Quelle: OFD Niedersachsen

Das gemeinnützige Unternehmen muss seine Mittel grundsätzlich vollständig und immer zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Eine zeitnahe Verwendung bedeutet, dass die im laufenden Geschäftsjahr zugeflossenen Gelder spätestens im Laufe der zwei darauf folgenden Jahre zu gemeinnützigen Zwecken eingesetzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 tritt mit Wirkung zum 1.1.2020 eine Bürokratieentlastung für kleinere Vereine durch Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro inkraft.

Zweckgebundene Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO.)
Unabhängig davon können für bestimmte Zwecke Rücklagen gebildet werden, wenn z.B. für die Durchführung von konkreten Maßnahmen bestimmte Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen, für die der Vorstand, respektive die Mitgliederversammlung, ihr grünes Licht gegeben haben.
Für zweckgebundene Rücklagen kommen in Betracht:
Investitionsrücklagen/Anschaffungsrücklagen für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke.

Freie Rücklage (§ 62 Absatz 1 Nr. 3 AO.)
Vereinen räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bildung freier Rücklagen ein. Ein konkretes Verwendungsziel muss hier nicht vorliegen. Dafür gibt es aber Begrenzungen.

Freie Rücklagen können gebildet werden:

  • bis zu einem Drittel der Erträge aus der Vermögensverwaltung (z.B. Zinserträge, Miet- und Pachteinnahmen)
  • zuzüglich bis zu 10% der sonstigen Erträge, die neben der Vermögensverwaltung eigentlich derzeit nahen Mittelverwendung unterliegen,
  • Betriebsmittelrücklage: Sie kommt in Betracht für periodisch wiederkehrende Ausgaben und kann in Höhe des Mittelbedarfs für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gebildet werden.


Quelle: OfD RLP

Nachweis/Aufzeichnungspflichten

Der Verein ist verpflichtet, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und Satzungsbestimmungen entspricht.

Der Vereinsvorstand muss jährlich Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ablegen. Soweit dazu in der Vereinssatzung keine Sonderregelungen getroffen sind, finden die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Danach besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben sowie zur Anfertigung eines Bestandsverzeichnisses und zur Aufbewahrung der dazu gehörenden Belege.
Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt für

  • den ideellen Bereich (das ist der satzungsmäßige Zweck),
  • die Vermögensverwaltung,
  • einen Zweckbetrieb und
  • einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

aufzuzeichnen:

  
Einnahmen Ausgaben
ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge; Spenden;
Zuschüsse; Bußgelder
Personalausgaben; Sachausgaben;
sonstige Ausgaben
Vermögensverwaltung Kapitalerträge; Mieteinnahmen;
sonstige Einnahmen
Aufwendungen-Kapitalerträge;
Aufwendungen-Mieteinnahmen;
sonstige Ausgaben
Zweckbetrieb Betriebseinnahmen Betriebsausgaben
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
Betriebseinnahmen Betriebsausgaben

Bei einem größeren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht die Verpflichtung, den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln.

Quelle: OFD Niedersachsen

Die Besteuerungsgrenze von 45.000 €

Eine wesentliche Vereinfachung für die gemeinnützigen Vereine enthält § 64 Abs. 3 AO mit einer Freigrenze für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Wird die Besteuerungsgrenze von 45.000 € (bis einschl. 2006: 30.678 €) nicht überschritten (Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammen einschließlich Umsatzsteuer), so fällt, ohne dass es eines besonderen Antrags bedarf, keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Für die Umsatzsteuer gilt diese Besteuerungsgrenze nicht. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrenze müssen die Einnahmen aller wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins, z. B. Gaststätte, Werbung und Tanzabend, in einer Summe erfasst werden.
Wie so etwas in der Praxis aussieht, zeigt dieses Beispiel:

Mitgliedsbeiträge 20.000 EUR
Einnahmen aus Gaststätte (Speisen und Getränke) 34.000 EUR
Versicherungsleistung wegen
Feuerschaden in Gaststätte
55.000 EUR
Überschuss aus dieser Gaststätte (Gewinn) 20.000 EUR
Zinsen aus Kapitalanlagen 10.000 EUR
Einnahmen aus Sportveranstaltung (Zweckbetrieb) 15.000 EUR
Verlust aus dieser Sportveranstaltung 10.000 EUR

Rechtsfolge:
Der Verein bleibt nach § 64 Abs. 3 AO mit den allein erheblichen leistungsbezogenen Einnahmen aus der Gaststätte von 34.000 EUR unter der Besteuerungsgrenze, sodass für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Ertragsteuerfreiheit (KSt u. GewSt) eintritt.

Gesetzliche Besteuerungsfolgen mit Option
Der einzelne Sportverein kann durch die entsprechende Option auf die Anwendung der Besteuerungsgrenze verzichten. Das bedeutet, dass dann jede einzelne sportliche Veranstaltung (unabhängig von der vorgenannten Besteuerungsgrenze) nur danach zu beurteilen ist, ob sie wegen der Mitwirkung von ausschließlich unbezahlten Sportlern einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb bildet oder ob sie wegen der Mitwirkung von bezahlten Sportlern zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört (vgl. § 67a Abs. 3 AO). Eine Sportveranstaltung in diesem Sinne ist bei Mannschaftssportarten in der Regel jedes einzelne Spiel des Vereins, nicht die gesamte Meisterschaftsrunde. Ausnahme: Es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang, z. B. bei einem Wochenendturnier mit einmaligem Eintrittspreis.

Konsequenzen mit Option

  • Einnahmen über 45.000 €: wird Zweckbetrieb, wenn unbezahlter Sport
  • Einnahmen bis 45.000 €: wird wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb, wenn bezahlter Sport


Quelle: Finanzministerium Rheinland Pfalz

Die Ausgliederung gehört zu einem der vielfältigsten Themen im Bereich gemeinnütziger Unternehmen. Wenn eine gemeinnützige Organisation einen bestehenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgliedern will, kann dieser nach § 20 UmwStG zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass dieser Betrieb mit allen wesentlichen Aktiva und Passiva im Wege der Sacheinlage (gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen) auf eine bestehende oder in diesem Zuge entstehende Kapitalgesellschaft übertragen wird.

Eine Aufdeckung von stillen Reserven und hierdurch ausgelöst eine Ertragsteuerbelastung erfolgt im Zuge der Einbringung auf Antrag nicht. Bei der Ausgliederung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft sind aus steuerlicher Sicht zunächst keine besonderen Vor- oder Nachteile gegeben.

Die typischen Gründe der Ausgliederung sind eher

  • Der Geschäftsbetrieb gibt dem gemeinnützigen Betrieb ein unerwünschtes Gepräge.
  • Haftungsrechtliche Gründe (z.B. Minderung von Vermögens- und Haftungsrisiken, indem die Haftungsmasse bei der ausgliedernden Körperschaft verbleibt)
  • Organisatorische Gründe (z.B. Nutzung von Kostensenkungspotenzialen, stärkere Kostentransparenz, Konzentration auf das Kerngeschäft, Regionalisierung, Verbesserung der Flexibilität)
  • Steuerrechtliche Gründe (z.B. Wahrung des gemeinnützigen Gepräges der ausgliedernden Körperschaft)
    Möglichkeit in der Zusammenarbeit mit anderen gewerblichen Unternehmen

Ein typisches Beispiel kann sein, dass ein Verein ein Hotel betreibt und dieses in eine GMBH ausgliedert.

Wenn im Betriebsvermögen des Betriebsteils ein Grundstück enthalten ist, kann die übertragung auf eine Kapitalgesellschaft allerdings zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer führen. Dieser Aspekt und viele andere sollten daher im Einzelfall durch unsere Beratung überprüft werden.

Steuerpflichtig wird ein Verein – wie jedes Unternehmen – wenn er wirtschaftliche Einkünfte erzielt. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind zwar steuerfrei (wenn sich dahinter nicht in Wirklichkeit wirtschaftliche Leistungen verbergen), die meisten anderen Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Eintrittsgelder, Werbeeinnahmen u.v.a.m.) sind aber grundsätzlich steuerpflichtig. Die überschüsse (Gewinne) die der Verein erzielt, unterliegen der Körperschaftsteuer (entspricht der Einkommensteuer) und meist auch der Gewerbesteuer.
 
Für gemeinnützige Vereine gibt es hier aber Sonderregelungen. Bestimmte wirtschaftliche Erträge (sogenannte Zweckbetriebe) bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Das Gleiche gilt für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung. Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung werden unterschieden:

  • Der ideelle Bereich (mit Einnahmen wie Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen)
  • Die Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, langfristige Vermietung und Verpachtung von Immobilien u.a.)
  • Der Zweckbetrieb (z.B. Eintrittsgelder zu Kultur- und Sportveranstaltungen)
  • Der steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (z.B. gastronomische Einnahmen, Warenverkauf, gesellige Veranstaltungen)


Das Nebeneinander von steuerlich unterschiedliche behandelten Einnahmen macht die Besteuerung (und damit auch die Buchhaltung) gemeinnütziger Vereine recht kompliziert – zumindest dann, wenn der Verein verschiedene Einnahmequellen hat.

Bei der Umsatzsteuer wird der Verein nicht anders behandelt als gewerbliche Unternehmen. Für gemeinnützige Vereine gilt aber in Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb der ermäßige Umsatzsteuersatz von 7%. Wegen der oft geringen Einnahmen können zwar Vereine ggf. die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, überschreiten sie die entsprechenden Grenzen, müssen sie aber auf ihre Leistungen Umsatzsteuer berechnen.

Quelle: bdvv.de

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsorenvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

Für den Empfänger der vom Sponsor gewährten Zuwendung in Geld oder in geldwerten Vorteilen gilt Folgendes:
Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2005, V R 11/03, BStBl 2007 II Seite 63, vom 27.02.2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II Seite 426 und vom 18.12.2008, V R 38/06, BStBl 2009 II Seite 749). Mit der bloßen Nennung des Sponsors - ohne besondere Hervorhebung - wird diesem vom Zuwendungsempfänger weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch werden ihm Kosten erspart, die er sonst hätte aufwenden müssen.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 23 angefügt: „(23) 1 - Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen ab dem 01.01.2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.

Quelle: BMF-Schreiben IV D 2 - S 7100/08/10007

Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein überblick:

Die Übungsleiterpauschale
Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
  • Künstlerische Tätigkeiten
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
  • Pro Person und Jahr können 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister
  • Platzwart, Gerätewart
  • Reinigungsdienst
  • Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
  • Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich

Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
  • Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.

Wichtig: Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar!
Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine übungsleiterpauschale geltend macht – und umgekehrt.

Ertragsteuerliche Entlastungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden Ertragsteuerliche Entlastungen für ehrenamtlich Tätige durch eine zusätzliche Steuerbefreiung für Sachleistungen aufgrund einer Ehrenamtskarte, beispielsweise für die freien Eintritte in Museen, Schwimmbäder oder andere öffentliche Einrichtungen eingeführt.

Quelle: BMF vom 07.05.2013 und JSTG 2019

Gemeinnützige Unternehmen finanzieren ihre Leistungen (Individualgüter, meritorische Güter oder Kollektivgüter) über Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Preise oder Gebühren. International finanzieren sie sich zu 53 % über Entschädigungen für Dienstleistungen, zu 35 % über Staatsbeiträge und nur zu 12 % über Spendeneinnahmen. Insgesamt setzen gemeinnützige Unternehmen weltweit jährlich fast 2 Billionen US-Dollar um, was dem Bruttoinlandsprodukt von Frankreich entspricht.

Erzielte überschüsse dürfen nicht als Kapitalrendite direkt an Mitglieder oder Träger ausgeschüttet werden. Gewisse Rückvergütungen sind im Verhältnis zur Leistungsbeanspruchung möglich. übergänge von der Privatautonomie zur Staats- oder Marktsteuerung in Teilbereichen sind möglich und häufig.

Das Interesse sozialer Dienste am Controlling nimmt in dem Ausmaß zu, in dem die mangelnde Eignung finanzieller Kennzahlen zur Steuerung von Unternehmen erkannt wird, erst recht, wenn diese Unternehmen, wie viele in der sozialen Arbeit, sich nicht am Gewinn orientieren. Wenn auch im sozialen Bereich die Feststellung von Zusammenhängen im naturwissenschaftlichen Sinne schwer möglich ist, wird eine Einschätzung der Ergebnisse der angebotenen Maßnahmen als sinnvoll und machbar gesehen. Dabei wird empfohlen, um der Komplexität sozialer Dienstleistungen gerecht zu werden, auf einen multidimensionalen Rahmen zurückzugreifen. Neben der finanziellen Dimension zählen für gemeinnützige Unternehmen im sozialen Bereich auch der Grad der Auftragserfüllung, die Sicht der Leistungsempfänger sowie jene des Personals.

Die genannten Dimensionen sollen folgende grundsätzliche Fragen beantworten:

  • Auftragserfüllung: Wie sehr erfüllt die soziale Dienstleistung die fachspezifische Zielsetzung?
  • Leistungsempfänger: Welchen Nutzen sehen die Leistungsempfänger?
  • Personal: Wie wirkt sich die Dienstleistung auf die Mitarbeiter aus?
  • Wirtschaftlichkeit: Welche finanziellen Folgen hat die soziale Dienstleistung für das gemeinnützige Unternehmen?


Weitere bzw. andere Dimensionen werden prinzipiell nicht ausgeschlossen: Es ist immer eine Gratwanderung zwischen übersichtlichkeit und Vollständigkeit. Die Betrachtung mehrerer Dimensionen ermöglicht es, sich ein ausgewogenes Bild über die Auswirkungen einer Maßnahme zu machen.

Der multidimensionale Ansatz soll sicherstellen, dass Widersprüche im Zielsystem leichter erkannt werden. Mögliche Konflikte können im Vorfeld angesprochen werden, anstatt unterschwellig das Gesamtergebnis der Organisation zu beeinträchtigen. Um allerdings bei der Fülle an Details den überblick nicht zu verlieren, sind Schlüsselinformationen (wie z.B. Kennzahlen) unumgänglich. Es gilt, sich auf einen Blick ein ausgewogenes Bild von der Wirkung einer sozialen Maßnahme machen zu können.

Quelle: NPO wikipedia

Gemeinnützige Unternehmen nehmen einen immer breiteren Raum in unserer Gesellschaft und in unserem Wirtschaftsleben ein. Ob eine Institution, ein Unternehmen rechtlich gesehen als gemeinnützig eingestuft werden kann und die wirtschaftlichen und steuerlichen Vorzüge genießen kann, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

Ziele sind entscheidend
Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Ziele sind die erste Voraussetzung. Gewinnerzielungsabsichten verhindern die Anerkennung. Die Entscheidung darüber fällt in der Regel die Finanzverwaltung, da die Anerkennung als gemeinnütziges Unternehmen erhebliche Steuervergünstigungen nach sich zieht.
Für das Anerkennungsverfahren sind ausführliche Beschreibungen aller Aufgaben und Aktivitäten des Unternehmens bzw. der geplanten Institution erforderlich.

Rechtsformen
Für gemeinnützige Unternehmen kommen im Prinzip alle Rechtsformen infrage. Die überwiegende Zahl firmiert als Stiftung, Verein oder als gemeinnützige GmbH (gGmbH).

Die Stiftung
Die Stiftung entsteht in der Regel im Rahmen einer Vermögensnachfolge wohlhabender Persönlichkeiten, deren Vermögen erhalten werden und einem bestimmten (gemeinnützigen) Zweck zugute kommen soll.
Die Mindestvermögensmasse liegt zwar nur bei 50.000 Euro. Der Gründungs- und Verwaltungsaufwand und Steuervorteile rechnen sich in der Regel aber nur für große Vermögen.
Es ist eine staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde erforderlich.
Es gibt keine Gesellschafter, sondern meist ehrenamtliche Stiftungsräte und -vorstände.
Der Stiftungszweck und die Vermögenswidmung werden in der Stiftungssatzung festgehalten. Er kann nicht widerrufen werden und bleibt bestehen, solange auch die Stiftung besteht.
Gemeinnützige Stiftungen sind von fast allen Steuern befreit.

Eingetragener Verein
Der Verein ist die bevorzugte Rechtsform, wenn viele Mitglieder und Träger einer Idee die gleichen Ziele verfolgen und aktiv mit ihrer Stimme Einfluss auf die Entscheidungen nehmen wollen.
Grundsätzlich lassen sich drei unterschiedliche Vereinsformen ausdifferenzieren:
Selbstzweck-Vereine: dienen der Durchführung von Hobbys- oder Freizeitaktivitäten (z.B. Sportverein oder Taubenzüchterverein),
Ideelle Vereine: verfolgen vornehmlich externe und gemeinnützige Ziele (z.B. Kunstvereine),
Selbst-/Fremdhilfevereine: bieten Unterstützung und Hilfe an (z.B. Anonyme Alkoholiker).

Die wichtigsten Eckdaten rund um den eingetragenen Verein:
Es muss mindestens sieben Gründungsmitglieder geben.
Beiträge und Spenden sorgen für die Finanzierung des Vereins.
Es gibt einen Vorstand, dessen Macht jedoch aufgrund der Stimmberechtigung der Mitglieder beschränkt ist.
Die Gründungskosten sind sehr gering – schon für rund 100 Euro lassen sich kleine Vereine gründen. Bei gemeinnützigen Vereinen sind die Gründungskosten noch niedriger.
Die Haftung ist beim Verein auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person.
Der Vorstand vertritt den Verein in der Außenwirkung.
 
Mit der notariellen Eintragung ins Vereinsregister erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein.
Das Vereinsregister wird von den Amtsgerichten geführt. örtlich zuständig ist das

Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Dem Vereinsregister sind zu entnehmen:

  • Name und Sitz des Vereins
  • Der Vorstand des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
  • Datum der Feststellung der Satzung und damit das Datum der Errichtung des Vereins


Zur Gründung eines Vereins sind zunächst sieben Personen erforderlich, § 56 BGB, welche sich in einer Gründungsversammlung auf eine Vereinssatzung einigen, § 25 BGB.
In die Satzung sind aufzunehmen:
Zweck, Name , Sitz und eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll,
weitgehende organisatorische Angaben u.a. zur Höhe und Zahlung von Beiträgen und zur personellen Organisation, sowie zu Vorstands- oder Mitgliederversammlungen

Mit der Eintragung als Verein (e. V.) ist dieser noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das zuständige Finanzamt. Soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.

Quellenhinweise
Leitfaden zum Vereinsrecht  Broschüre des Bundesjustizministeriums.
Mustersatzung als Hilfestellung für die Vereinsgründung Muster einer Satzung zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins mit dem Zweck auf Eintragung in das Vereinsregister.

Geldspenden

Spenden, Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren fallen unter den Oberbegriff „Steuerbegünstigte Zuwendungen“.
Ihr Charakter muss vor allem freiwillig sein und der satzungsgemäßen Förderung des Vereins entsprechen.

Steuerlich nicht begünstigt sind

  • Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder von Verlusten aus Vermögensverwaltung eines Vereins
  • Dienstleistungen wie die unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein
  • Unentgeltliche überlassung von Räumen an den Verein


Aufwandsspenden
Eine Ausnahme bilden Aufwandsspenden, wenn z. B. der Förderer eines Vereins, dem der geldliche Ersatz eines Aufwands zusteht, zugunsten des Vereins auf seinen Anspruch verzichtet.
Der Anspruch muss aber vorher entweder durch die Satzung oder einen Beschluss des Vereinsvorstands gedeckt sein. Er muss freiwillig und nicht unter Verzicht erfolgen. An der Steuerbegünstigung des Anspruch scheitert es oft, wenn der Verein auf Basis seiner Finanzmittel nicht in der Lage ist, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten.

Sachspenden
Als Sachspenden kommen Gegenstände oder Wirtschaftsgüter jeder Art infrage. Die Bewertung der Spende erfolgt über den gemeinen Marktwert.
Eine Steuerfalle kann sein, wenn der Spender für seine Spende eine Gegenleistung erwartet, denn in diesem Fall nimmt die Finanzverwaltung an, dass die Leistung nicht unentgeltlich erfolgte.

Kleiderspenden
an gemeinnützige Organisationen haben sowohl für den Spender, als auch für die spendenempfangende Organisation eine unterschiedliche Bedeutung:
Wird die Kleidung abgegeben, um sie für Bedürftige in speziellen Kleiderkammern bereitzuhalten oder günstig abzugeben, sind die Spenden grundsätzlich absetzbar. Hier handelt es sich um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Gleiches gilt für Altkleidersammlungen, die wohltätige Organisationen (z.B. das DRK) durchführen, um ihre Kleiderkammern oder Katastrophenlager aufzufüllen. Weil damit unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verwirklicht werden, gilt dies als steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Werden jedoch Altkleidersammlungen und andere Sammlungen (z.B. Altpapier, Alteisen) von Vereinen durchgeführt, um damit Finanzmittel für den ideellen Bereich zu erwirtschaften, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dann können auch die Spender für Ihre Spende keine Zuwendungsbestätigung erhalten und folglich auch keinen Steuerabzug erreichen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.02.1992, veröffentlicht in: BStBl. 1992, Band II, Seite 693).

Umfang des Zuwendungsabzugs
Zuwendungen an einen gemeinnützigen Verein sind beim Zuwendenden nur nach einem gesetzlich streng geregelten Verfahren und bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar.
Der Steuerpflichtige kann Zuwendungen nur innerhalb der in § 10b Einkommensteuergesetz bzw. § 9 Körperschaftsteuergesetz genannten Grenzen bei der Bemessungsgrundlage zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer abziehen.
Der allgemeine Abzugshöchstbetrag beläuft sich unabhängig vom steuerbegünstigten Zweck seit 2007 einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Stattdessen können Unternehmen, wenn dies für sie günstiger ist, die Alternativgrenze von 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter in Anspruch nehmen.
Zuwendungsbeträge, die diese Höchstgrenze überschreiten oder die im Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigt werden können, etwa weil sich das zu versteuernde Einkommen bereits auf 0 vermindert hat, können in nachfolgende Jahre – zeitlich unbegrenzt – vorgetragen und dort bis zu den entsprechenden Höchstgrenzen abgezogen werden. Das Finanzamt wird das im Veranlagungszeitraum nicht verbrauchte Spendenabzugsvolumen gesondert feststellen.

Spendenbescheinigungen
Der Spendenabzug ist davon abhängig, dass die Spende vom Steuerpflichtigen (= Spender) durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wird. Diese Zuwendungsbestätigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt werden. Auf der Webseite der Finanzverwaltung werden die aktuellen Formulare als Dateien zur Verfügung gestellt.

Muster Spendenbescheinigung

Versand der Spendenbescheinigungen
Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Februar 2017 (Gz.: C 4 - S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014) stellt fest, dass es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu. Die Form der Zuwendungsbestätigung bleibt erhalten – nach dem Ausdruck sind also beide Spendenquittungen optisch nach amtlichem Muster erstellt – lediglich der Weg der Übermittlung ist unterschiedlich. Das BMF-Schreiben eröffnet damit Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger und auch für die gemeinnützigen Körperschaften, das Verfahren um die Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital zu organisieren.

Quellen:
OfD Niedersachen
Finanzministerium Rheinland Pfalz
Finanzministerium NRW
Bundesfinanzministerium

Für jede gemeinnützige Organisation steht die Steuerbegünstigung im Mittelpunkt aller finanziellen Aktivitäten. Der Verlust der Steuervorteile über eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung hat in aller Regel schwerwiegende Folgen. Insbesondere dann, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung mit rückwirkenden Folgen zu rechnen ist, können Nachzahlungen das Unternehmen in finanzielle Bedrängnis bringen.
Gründe für den Verlust der Gemeinnützigkeit liegen meistens in drei Bereichen:

  • schwerwiegende Satzungsmängel,
  • Mängel und satzungswidriges Verhalten der Geschäftsführung und insbesondere
  • falscher Umgang mit dem Vereinsvermögen.


Probleme bei Satzungsänderungen
Verbunden mit der Gründung eines gemeinnützigen Unternehmens wird beim Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung zur Gemeinnützigkeit unter Vorlage der Satzung beantragt.
Die vorläufige Bescheinigung räumt dem Unternehmen Rechtssicherheit ein. Aber erst im Zuge des späteren Veranlagungsverfahren wird die endgültige Gemeinnützigkeit bescheinigt.
Die Bescheinigung ist eng verbunden mit den Inhalten der Satzung. Werden später Satzungsänderungen durchgeführt, die nicht rechtskonform sind oder zu stark von der ursprünglichen Satzung abweichen, kann das zur Aberkennung führen. Dies betrifft insbesondere änderungen des gemeinnützigen Zwecks und der Vermögensbindung.
Es ist daher dringend anzuraten, Satzungsänderungen nur in Abstimmung mit der Finanzverwaltung vorzunehmen. Dazu ist ein verbindliches Auskunftsverfahren notwendig.

Mangelhafte Geschäftsführung
Typische Fälle von Geschäftsführungsverstößen

Verstoß gegen Satzungsregeln
Besonders in Vereinen erledigen Vorstandsmitglieder Aufgaben ehrenamtlich ohne Entgelt. Wenn im Laufe der Zeit die Aufgaben, z. B. aufgrund der Vereinsgröße anwachsen und sich der Vorstand gegen die Satzung eine Aufwandsentschädigung einräumt, ist das ein Verstoß schwerwiegender Art. 

Unerlaubte Zuwendungen an Mitglieder
Nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 AO dürfen Vereinsmitglieder keine Zuwendung aus Vereinsmitteln erhalten. Erlaubt sind aber Annehmlichkeiten. Die Finanzverwaltung toleriert aber sogenannte Annehmlichkeiten (Aufmerksamkeiten) zugunsten von Vereinsmitgliedern bis zu einer Höhe von 40,- € pro Vereinsmitglied und Anlass im Kalenderjahr. Bei dem Betrag von 40,- € handelt es sich nicht um einen steuerlichen Freibetrag, sondern um eine Nichtbeanstandungsgrenze. Geringfügige überschreitungen werden von den Finanzämtern meist toleriert.
Annehmlichkeiten bzw. Aufmerksamkeiten gehören zu der Mitgliederbetreuung gemeinnütziger Sportvereine und der Aufwand ist demzufolge im ideellen Tätigkeitsbereich und/oder im Zweckbetrieb gebucht. Zu den Annehmlichkeiten gehören z. B. Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten, Todesfälle, Vereinsfahrten, Vereinsausflüge, verbilligte Eintrittskarten für Sportveranstaltungen, aber auch gesellige Vereinsveranstaltungen. Steuerunschädliche Annehmlichkeiten bestehen ausschließlich in der Form von Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerschädliche Zuwendungen!

Keine Unmittelbarkeit
Gemäß § 57 AO müssen gemeinnützige Unternehmen ihre Zwecke selbst realisieren. Nur in Ausnahmefällen bei Einschaltung von Hilfspersonen oder bei nicht überwiegender Mittelüberlassung ist die Einschaltung und Beteiligung anderer möglich.

Keine zeitnahe Mittelverwendung
Das gemeinnützige Unternehmen muss seine Mittel grundsätzlich vollständig und immer zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Eine zeitnahe Verwendung bedeutet, dass die im laufenden Geschäftsjahr zugeflossenen Gelder spätestens im Laufe der zwei darauf folgenden Jahre zu gemeinnützigen Zwecken eingesetzt werden. Sonst droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.
 
Dauerverluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Fehlende Selbstlosigkeit kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Das gilt insbesondere dann, wenn Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über mehrere Jahre mit Mitteln des ideellen Bereichs gedeckt werden.

Zu großer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Die Größe des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs stellt nur dann eine Gefahr dar, wenn der eigenwirtschaftliche Zweck, die personellen Ressourcen und die Investitionen den gemeinnützigen Bereich und die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Ziele deutlich überragen. 

Gesetzesverstöße
Im Begriff Gemeinnützigkeit steckt immer die Allgemeinheit und von dieser wird erwartet, dass sie vorbildlich die Rechtsordnung einhält. Verstöße, insbesondere gegen das Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, münden regelmäßig in der Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Verstoß gegen die Vermögensbindung durch Satzungsänderung
Ein gemeinnütziges Unternehmen ist vom Start weg bis zur endgültigen Auflösung an die satzungsgemäße und gemeinnützige Verwendung und Verwaltung des Vermögens fest gebunden. Bei Verstößen gegen diese Regel wird das Unternehmen vom Fiskus so behandelt, als hätten die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nie vorgelegen. Bei entsprechenden Verstößen führt das nicht nur zum Verlust der Gemeinnützigkeit im betreffenden Jahr, sondern es tritt die zehnjährige Nachversteuerung ein.

Quellen: IWW, lsb h-Vereinsberater, FA RLP

Die Rechnungslegung in gemeinnützigen Unternehmen/Organisationen ist sowohl nach den Vorschriften für die jeweilige Rechtsform - Verein, Stiftung, GmbH -  als auch nach den rechtlichen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts geregelt.

Handelsrechtliche Vorschriften
Vereine und Stiftungen sind grundsätzlich keine Kaufleute kraft Rechtsform. Die Verpflichtung, Bücher nach handelsrechtlichen Vorschriften zu führen, gilt für sie also nur dann, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Insofern besteht eine Pflicht zur Bilanzierung aus handelsrechtlicher Sicht nur, wenn das Unternehmen einen der folgenden Schwellenwerte (nach PublG) erreicht:

  • Die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 65 Millionen Euro.
  • Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Millionen Euro.
  • Das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt.

 
Zivilrechtliche Vorschriften zur Rechnungslegung
Hier gelten Besonderheiten je nach der Rechtsform, in der die gemeinnützige Organisation geführt wird: Verein, Stiftung oder GmbH. 
 
Der Verein
Für den Verein gelten die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Rechenschaftspflichten im Verhältnis von Vorstand und Verein - also eine rein interne Rechenschaftspflicht. Die Grundlagen dazu sind in der Satzung festgelegt.
Daraus folgt, dass der Vorstand jederzeit in der Lage ist, über Einnahmen und Ausgaben und Vermögens- und Geldbestände Rechenschaft abzulegen.

Die Stiftung
Für die Stiftung gelten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, wie im Verein, die im § 86 BGB geregelt sind. Auch hier schreibt die individuelle Satzung die Regeln für die Rechenschaftsberichte vor. Zusätzlich kann es auf Landesebene eigene Vorschriften zur Erstellung von Jahresabrechnungen und Vermögensübersichten geben.
 
Die GmbH
Für die GmbH gelten die normalen handelsrechtlichen Vorschriften, die für die Gesellschaftsform typisch sind.

Steuerrechtliche Vorschriften
Die steuerlichen Regelungen zur Führung von Büchern (Bilanzierung) ergeben sich aus §§ 140 bis 148 Abgabenordnung (AO). Für gemeinnützige Organisationen gelten, soweit sie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, die gleichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten wie in jedem anderen Unternehmen. Die Besonderheiten liegen aber vor allem in den für gemeinnützige Unternehmen besonderen Umsatzsteuervorschriften.

Voraussetzungen zur Bilanzierung
Aus steuerlicher Sicht ergeben sich Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nur, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • Jahresumsatz über 500.000 Euro.
  • Jahresgewinn über 50.000 Euro.
  • Der Wirtschaftswert selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Flächen größer 25.000 Euro.


Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts
Die Steuervergünstigung wird gemeinnützigen Unternehmen nur gewährt, wenn die Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den diesbezüglichen Satzungsbestimmungen entspricht. Die Abgabenordnung verlangt dazu eine entsprechende Buchführung. Dabei geht es insbesondere auch um die Abgrenzung ideeller und geschäftlicher Aktivitäten des Unternehmens. Einnahmen und Ausgaben sind jedem Tätigkeitsbereich zuzuordnen und das gilt auch für die Anlagen und Vermögensbestände.
 
Die Anforderungen im Einzelnen:

  • Ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben nach folgenden Bereichen getrennt geführt:
  • Ideeller Bereich
  • Vermögensverwaltung
  • Zweckbetriebe
  • Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
  • Aufzeichnungen und Nachweis zu Spenden 
  • Aufzeichnung von Rücklagen
  • Vermögensaufstellung mit satzungsgemäßem Nachweis Mittelverwendung und Mittelbindung
  • Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung

Stiftungen

In den letzten Jahren sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit von Stiftungen stetig verbessert worden.

Das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts auf Bundesebene ist am 01. Juli 2023 in Kraft getreten und bringt Verbesserungen für kleine und große Stiftungen mit sich. Das bisher geltende zersplitterte materielle Landesstiftungsrecht wird durch die Reform abgelöst.

Die Neufassungen und Ergänzungen der Regelungen des Bundestages sind in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen worden.

Wie wir Sie unterstützen können ...

Als Stifter geben Sie Ihr Vermögen tatsächlich aus der Hand. Die Einflussnahme auf Ihr Vermögen wird dadurch begrenzt, da das Vermögen nach dem Transfer nicht mehr zurückverlangt werden kann.

Im Rahmen unserer Steuerberatung legen wir deshalb gegenüber dem Stifter einen besonderen Schwerpunkt auf die Gestaltung und Optimierung des Vermögenstransfers.

Dazu gehören

  • eine umfassende Beratung zu einkommensteuerlichen, körperschaftsteuerlichen, erbschaftsteuerlichen und schenkungssteuerlichen Vorteilen
  • Unterstützung bei der Errichtung von Stiftungen
  • Beratung bei der Auswahl von Stiftungsmodellen
  • Begleitung bei der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht
  • Beratung zur Vermögensausstattung
  • Beratung zur Einbringung von Vermögen in die Stiftung
  • Steueroptimierte Gestaltung der Stiftungssatzung
  • Abgleich der bisher bestehenden Satzung mit der neuen Stiftungsreform
  • Anpassung der bestehenden Satzung an die neue Stiftungsreform

FAQ

Was ist eine Stiftung?

Eine Stiftung ist in der Regel gekennzeichnet als Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck, insbesondere einem gemeinnützigen Zweck, auf Dauer gewidmet ist. Aufgabe einer Stiftung ist es, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stifters sicher und gewinnbringend zu verwalten. In der Regel soll das Vermögen dauerhaft erhalten werden und die durch den Stiftungszweck Begünstigten in den Genuss von Erträgen kommen.

Das Vermögen selbst wird nicht angetastet: Nur die erwirtschafteten Überschüsse und zum Teil auch die eingeworbenen Spenden werden für gemeinnützige Zwecke ausgegeben.

Im Unterschied zu einem Unternehmen, wie einer GmbH, einer AG oder einem Verein, die durch Besitzer, Gesellschafter oder Mitglieder gekennzeichnet sind, definiert sich eine Stiftung als selbstständige Vermögensmasse. Eine Stiftung ist eine juristische Person und gehört sich selbst, nicht dem Stiftenden. Stiftungen haben keine Mitglieder.

Für welche Stiftungen gilt das neue Stiftungsrecht?

Die Neuregelungen betreffen insbesondere die Verhältnisse von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Sonstige Stiftungsformen – zum Beispiel unselbstständige Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts – bleiben von der Reform weitestgehend unberührt.

Das Gestaltungspotential gilt für neue und bestehende Stiftungen gleichermaßen. Für Bestandsstiftungen kann es allerdings besonders attraktiv sein, das neue Stiftungsrecht zum Anlass zu nehmen, unzureichende, veraltete oder lückenhafte Satzungsregelungen auf Gestaltungsmöglichkeiten zu überprüfen und ggf. an das flexiblere neue Recht anzupassen.

Welche wesentlichen Änderungen bringt die Stiftungsrechtsreform mit sich?

Die Stiftungsrechtsreform enthält Vorgaben zu allen Aspekten eines „Stiftungslebens“, d. h. von ihrer Errichtung bis zu ihrer Auflösung:

  • Inhalte der Stiftungssatzung
  • Zusammensetzung und Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Besetzung, Rechte, Pflichten und Haftung von Stiftungsorganen
  • Satzungsänderungen, Zusammenlegungen, Zulegung, Aufhebung und Auflösung
  • Schaffung eines öffentlichen Stiftungsregisters

Wie gründet man eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts?

Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts entsteht mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Dazu muss der Stifter ein sog. Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen. Im Stiftungsgeschäft bekundet er seinen Willen, ein bestimmtes Vermögen in die Stiftung einzubringen, in der Satzung regelt er die nähere Ausgestaltung der Stiftung, wie z. B. den Zweck, Namen und Sitz der Stiftung, die Anzahl der Organe und ihre Aufgaben etc.

Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Absatz 2 BGB).

Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden unterliegt nur noch der Schriftform. Eine notarielle Beurkundung ist nur noch in Ausnahmen notwendig (§ 81 Absatz 3 BGB).

Über welches Vermögen kann eine Stiftung nach neuem Recht verfügen?

Ein prägender Bestandteil jeder Stiftung ist ihr Vermögen.

Das neue Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen (§ 83b Absatz 1 BGB).

Zum Grundstockvermögen gehören

  • das gewidmete Vermögen,
  • das der Stiftung zugewendete Vermögen (Zustiftung) und
  • das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

Alles weitere Vermögen ist sonstiges Vermögen, welches verbraucht werden kann.

Zur Verwaltung des Grundstockvermögens sieht der § 83c BGB ausführliche Regelungen vor. Nach § 83c Absatz 1 BGB ist das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten. Sofern durch eine separate Regelung in der Satzung ein Teil des Grundstockvermögens verbraucht wurde, ist diese entstanden „Lücke“ in absehbarer Zeit wieder aufzustocken.

Der Stiftungszweck ist mit der Nutzung des Grundstockvermögens stets zu erfüllen.

Wer führt die Geschäfte einer Stiftung?

Die Stiftung muss einen Vorstand haben, welcher die Geschäfte führt (§ 84 Absatz 1 BGB).

Der Vorstand bildet das einzig zwingende Organ jeder Stiftung, und zwar unabhängig davon, ob er auch als solcher bezeichnet wird. Anderweitige Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“ oder „Stiftungsrat“ sind somit unschädlich.

Sonstige über den Vorstand hinausgehende Stiftungsorgane werden vom Gesetz nicht vorgeschrieben.

Neben der Geschäftsführung vertritt der Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Welche Neuregelungen wurden hinsichtlich der Stiftungsorgane getroffen?

Die Neuregelungen der §§ 84a bis 84c BGB machen deutlich, welche vielfältigen Gestaltungsoptionen rund um die Stiftungsorgane bestehen:

  • Regelungen zu den Vertretungsbefugnissen (Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis, Beschränkung der Vertretungsmacht)
  • Regelungen zur Beschlussfassung, Aufgabenverteilung und Geschäftsführung
  • Regelungen zur Stimmberechtigung
  • Regelungen zur Vergütung

Kommen Sie bei der Gestaltung Ihrer Satzung gerne auf uns zu. Wir beraten Sie umfassend bei Ihrer individuellen Satzungsgestaltung.

Wer haftet für die Geschäfte der Stiftung?

Grundsätzlich haften die Mitglieder der Stiftungsorgane für alle vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.

Für unentgeltlich tätige Organmitglieder oder solche, deren Tätigkeitsvergütung 840 Euro jährlich nicht übersteigt, gilt eine Haftungsprivilegierung. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Neu ist auch die sogenannte Business Judgement Rule (§ 84a Absatz 2 BGB), welche aus dem Recht der Aktiengesellschaft stammt. Eine persönliche Haftung scheidet in diesem Bereich aus, wenn die handelnden Personen bei ihrer Entscheidung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

Außerdem kann die Stiftung durch individuelle Regelungen in der Satzung eigene Haftungsbeschränkungen oder -verschärfungen aussprechen.

Was muss bei einer Änderung der Satzung beachtet werden?

Neu und bundeseinheitlich abschließend geregelt werden zukünftig Satzungsänderungen, wobei die Voraussetzungen umso strenger ausfallen, je stärker in die Stiftungsverfassung eingegriffen und die Stiftung verändert wird.

Die Satzungsänderung bedarf stets der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 85a Absatz 1 BGB).

Es wird zwischen den folgenden Fallvarianten unterschieden

  1. 1) Zweckänderungen, welche die Identität der Stiftung verändern
    oder
    Umgestaltungen in eine Verbrauchsstiftung
    sind zulässig, wenn der ursprüngliche Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig mangels ausreichender Mittel erfüllt werden kann. Es muss wahrscheinlich sein, dass die Stiftung dem neuen Zweck sicher und konstant nachgehen kann.
  2. 2) Zweckänderungen, welche die Identität der Stiftung nicht verändern
    oder
    Veränderungen wesentlicher Satzungsbestimmungen (Name, Sitz, Organe etc.)
    sind künftig zulässig, soweit dies zur Anpassung der Stiftung an nach Stiftungserrichtung wesentlich veränderte Verhältnisse erforderlich ist.
  3. 3) Andere Satzungsänderungen
    sind künftig zulässig, wenn sie der Zweckerfüllung dienen oder diese erleichtern können.

Ab wann soll ein Stiftungsregister eingeführt werden und was hat es damit auf sich?

Zum 1. Januar 2026 wird ein elektronisches Stiftungsregister zentral vom Bundesamt für Justiz eingeführt, in dem sich alle Stiftungen bis spätestens 31. Dezember 2026 anmelden müssen.

Mit der Eintragung in das Stiftungsregister müssen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zukünftig bestimmte Namenszusätze führen („eingetragene Stiftung“ /„e.S.“ oder „eingetragene Verbrauchsstiftung“ /„e.VS.“).

Eingetragen werden vor allem Angaben zu den Vorstandsmitgliedern sowie weitere Vertretungsbefugnisse. Die Satzung muss als Dokument hinterlegt werden.

Die Eintragung in das Stiftungsregister wirkt rein deklaratorisch. Die Stiftung entsteht also nicht erst mit der Registereintragung, sondern wie bisher schon zuvor durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung. Das Stiftungsregister ist aber auch keine Formalie, denn anders als die bislang bei den Stiftungsaufsichtsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse wird es Publizitätswirkung haben, nach dem Vorbild des Handels- und des Vereinsregisters.

Akuten Handlungsbedarf gibt es mit Blick auf das Stiftungsregister noch nicht. Jede Stiftung sollte aber darauf vorbereitet sein, sich ab dem 1. Januar 2026 rechtzeitig um die eigene Registrierung im Stiftungsregister zu kümmern.

Welcher Handlungsbedarf besteht für Bestandsstiftungen aktuell?

Bestehende Stiftungen müssen nun dringend ihre Satzungen mit dem neuen gültigen Recht abgleichen, Änderungsbedarf erkennen und Satzungsänderungen planen.

Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Mit Stiftungen Steuern sparen

Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt.

Dagegen sind Stiftungen, die ausschließlich privatnützige Zwecke verfolgen (z. B. Familienstiftungen) mit Vermögen und Erträgen allgemein steuerpflichtig.

Gemeinnützige Stiftungen sind von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit die Einkünfte nicht im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielt werden.

Ferner sind gemeinnützige Stiftungen weitgehend von der Grundsteuer befreit. Jedoch fällt beim Erwerb von Grundstücken Grunderwerbsteuer an, soweit es sich nicht um Schenkungen oder um Zuwendungen aus Erbschaften handelt.

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Gemeinnützige Stiftungen mit steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (ausgenommen bestimmte Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4) brauchen für Vermögenswerte, die ihnen vererbt oder geschenkt werden, keine Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu entrichten. Diese Steuerbefreiung gilt rückwirkend auch für die Erben oder Empfänger von Schenkungen, die innerhalb von 24 Monaten nach der Zuwendung das ihnen zugewandte Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung zuwenden.

Nicht nur bei der Neugründung der Stiftung, sondern alle zehn Jahre kann der Höchstbetrag von einer Million Euro bei Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung steuerlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ehegatten haben die Möglichkeit, in Summe zwei Millionen Euro abzuziehen. Der Betrag lässt sich beliebig über den Zeitraum von zehn Jahren verteilt vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, Spenden an gemeinnützige Stiftungen steuerlich in Abzug zu bringen (§ 10b Absatz 1 Satz 1 EstG) und zwar

  • für Privatpersonen in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte
  • oder
  • für Unternehmen in Höhe von 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Dieser Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig, d. h. eine Spende kann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, beispielsweise in einem späteren, einkunftsstarken Jahr geltend gemacht werden.

Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen

Wir beraten Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen in Steuerfragen und zur steuerrechtlichen Einordnung. Insbesondere gemeinnützige Einrichtungen, wie gemeinnützige GmbHs (gGmbH), gemeinnützige Aktiengesellschaften (gAG), aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art, haben besondere Anforderungen und benötigen besonderes Know-how. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kennen wir die Besonderheiten bei Einrichtungen der Krankenhilfe, Altenhilfe, Jugendhilfe, Behindertenhilfe sowie von Rehabilitationseinrichtungen, spendensammelnden Organisationen, Schulen, Bildungseinrichtungen, kulturellen Einrichtungen und Integrationseinrichtungen.

  • Erstellung der Steuererklärungen
  • Erstellung der Gemeinnützigkeitserklärung
  • Erstellung der steuerlichen Mittelverwendungsrechnung
  • Berechnung der Rücklagen nach AO
  • Begleitung bei der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO
  • Erstellung der steuerlichen Mittelverwendungsplanungen
  • Klärung von umsatzsteuerlichen Fragestellungen, insbesondere zu § 4 Nr. 14, 16, 18, 20, 21, 23, 25, 26 UStG und zum § 2b UStG, Vorsteuerabzug bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten
  • Begleitung bei Begründung oder Erhalt der umsatzsteuerlichen Organschaft
  • Klärung von gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere potenzieller oder konkreter Wettbewerb, zeitnahe Mittelverwendung, Geprägetheorie, gemischte Aufwendungen, Gebot der Selbstlosigkeit, tatsächliche Geschäftsführung, Verstöße gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben, Satzungsfragen, Rücklagenbildung, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften/Personengesellschaften, Betriebsaufspaltung, (Un-)entgeltlichkeit
  • Klärung von Fragestellungen der Grundsteuer und Grunderwerbsteuer
  • Beratung bei der steuerlichen Sphärenabgrenzung – Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb/steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • Beratung zur Spendenverwaltung und zu Zuwendungsbestätigungen
  • Beratung bei Auslandsspenden und Aufwandsspenden
  • Beratung bei Sponsoring
  • Durchführung von steuerlichen tax review
  • Begleitung bei steuerlichen Außenprüfungen
  • Begleitung bei der Errichtung von Stiftungen und Verbrauchsstiftungen
  • Begleitung bei dem Eingang von Kooperationen
  • Begleitung bei Ausgliederungen/Neugründungen/Umstrukturierungen

Religion und kirchliche Einrichtungen

Neben ihrer Kernaufgabe, der Verbreitung des Glaubens, sind kirchliche Einrichtungen in Deutschland auch in vielen anderen Bereichen aktiv.
Kirchliche Einrichtungen leisten wichtige Beiträge für die Gemeinschaft, z.B. in der Kindererziehung und schulischen Bildung, in der Kranken- und Altersfürsorge und bei Hilfe in Notlagen. Das macht sie zu einer Stütze der Gesellschaft, die aber – wie andere Einrichtungen auch – den immer komplexeren Rahmenbedingungen unserer Zeit ausgesetzt ist.
Ihre Gelder beziehen kirchliche Einrichtungen vor allem aus öffentlichen Abgaben, z.B. der Kirchensteuer, und Zuschüssen der öffentlichen Hand. Allerdings sorgten demographische Veränderungen und vermehrte Kirchenaustritte in den letzten Jahren dafür, dass diese Zuwendungen kleiner werden. Gleichbleibend sind jedoch die Fixkosten, wie etwa Personalkosten, die Erhaltung sozialer Einrichtungen und mehr. Neben der Umstellung des Finanzwesens auf die doppelte Buchführung (Doppik) verlangt die Öffentlichkeit auch eine transparente Darstellung des Vermögens kirchlicher Einrichtungen. Dies, sowie die oben erwähnten Änderungen, ziehen nötige Modernisierungen von Prozessen (unter anderem im Bereich Finanzen), sowie eine Ermittlung des genauen Ressourcenverbrauchs nach sich.Die Umstellung kirchlicher Einrichtungen ist ein komplexer, aber notwendiger Vorgang, bei dem wir Sie gern begleiten!

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in den Bereichen der Umstrukturierung von Einrichtungen, dem Aufsetzen optimaler Prozesse und der Begleitung sowohl in steuerlichen, als auch betrieblichen Fragen.

  • Beratung zu umsatzsteuerpflichtigen Betätigungen § 2b UStG
  • Steuerliche Beratung bei der Abgrenzung von Aufgaben des kirchlichen Verkündigungsauftrags (wie z.B. Exerzitien, Friedhofsverwaltung, Kindergärten, Kursangebote, Gemeindeladen)
  • Steuerliche Beratung in Bezug auf Betriebe gewerblicher Art (wie z.B. Gaststätten, Büchereien, Basare, Besichtigungen, Konzerte, Mahlzeitendienste, Personalgestellungen)
  • Steuerliche Beratung bei der Abgrenzung von Vermögensverwaltung und Betrieben gewerblicher Art (wie z.B. Vermietung von Wohnraum, gewerblichem Raum, Vermietung Pfarrzentrum und Kegelbahn, Mobilfunkstationen)
  • Beratung in umsatzsteuerrelevanten Sachverhalten kirchlicher Verwaltungen
  • Überführung sozialer Aktivitäten in privatrechtliche Gesellschaftsformen der gGmbH oder gemeinnützigen AG´s (z.B. Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Mahlzeitendienste, Sozialstationen)
  • Beratung zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der Gesellschaftsverträge und Satzungen für Betriebe gewerblicher Art oder gemeinnützigen Gesellschaften
  • Beratung zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragestellungen (wie z.B. Mittelverwendung)
  • Begleitung bei steuerlichen Außenprüfungen
  • Begleitung bei der Umstellung auf die doppelte Buchführung (Doppik)

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Steuern rund um Kindertageseinrichtungen und Schulen

Gerade in Kindertageseinrichtungen und Schulen werden Umsätze durch verschiedene Gruppen erzielt. Neben der pädagogischen Kernaufgabe entstehen häufig Gruppen aus Elternbeiräten, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen oder Fördervereinen. Elternbeiräte

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Viele gemeinnützige Einrichtungen befinden sich in öffentlicher Trägerschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die gemeinnützigen Betätigungen

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