In den letzten Jahren sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit von Stiftungen stetig verbessert worden.
Das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts auf Bundesebene ist am 01. Juli 2023 in Kraft getreten und bringt Verbesserungen für kleine und große Stiftungen mit sich. Das bisher geltende zersplitterte materielle Landesstiftungsrecht wird durch die Reform abgelöst.
Die Neufassungen und Ergänzungen der Regelungen des Bundestages sind in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen worden.
FAQ
Was ist eine Stiftung?
Eine Stiftung ist in der Regel gekennzeichnet als Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck, insbesondere einem gemeinnützigen Zweck, auf Dauer gewidmet ist. Aufgabe einer Stiftung ist es, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stifters sicher und gewinnbringend zu verwalten. In der Regel soll das Vermögen dauerhaft erhalten werden und die durch den Stiftungszweck Begünstigten in den Genuss von Erträgen kommen.
Das Vermögen selbst wird nicht angetastet: Nur die erwirtschafteten Überschüsse und zum Teil auch die eingeworbenen Spenden werden für gemeinnützige Zwecke ausgegeben.
Im Unterschied zu einem Unternehmen, wie einer GmbH, einer AG oder einem Verein, die durch Besitzer, Gesellschafter oder Mitglieder gekennzeichnet sind, definiert sich eine Stiftung als selbstständige Vermögensmasse. Eine Stiftung ist eine juristische Person und gehört sich selbst, nicht dem Stiftenden. Stiftungen haben keine Mitglieder.
Für welche Stiftungen gilt das neue Stiftungsrecht?
Die Neuregelungen betreffen insbesondere die Verhältnisse von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Sonstige Stiftungsformen – zum Beispiel unselbstständige Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts – bleiben von der Reform weitestgehend unberührt.
Das Gestaltungspotential gilt für neue und bestehende Stiftungen gleichermaßen. Für Bestandsstiftungen kann es allerdings besonders attraktiv sein, das neue Stiftungsrecht zum Anlass zu nehmen, unzureichende, veraltete oder lückenhafte Satzungsregelungen auf Gestaltungsmöglichkeiten zu überprüfen und ggf. an das flexiblere neue Recht anzupassen.
Welche wesentlichen Änderungen bringt die Stiftungsrechtsreform mit sich?
Die Stiftungsrechtsreform enthält Vorgaben zu allen Aspekten eines „Stiftungslebens“, d. h. von ihrer Errichtung bis zu ihrer Auflösung:
- Inhalte der Stiftungssatzung
- Zusammensetzung und Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Besetzung, Rechte, Pflichten und Haftung von Stiftungsorganen
- Satzungsänderungen, Zusammenlegungen, Zulegung, Aufhebung und Auflösung
- Schaffung eines öffentlichen Stiftungsregisters
Wie gründet man eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts?
Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts entsteht mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Dazu muss der Stifter ein sog. Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen. Im Stiftungsgeschäft bekundet er seinen Willen, ein bestimmtes Vermögen in die Stiftung einzubringen, in der Satzung regelt er die nähere Ausgestaltung der Stiftung, wie z. B. den Zweck, Namen und Sitz der Stiftung, die Anzahl der Organe und ihre Aufgaben etc.
Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Absatz 2 BGB).
Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden unterliegt nur noch der Schriftform. Eine notarielle Beurkundung ist nur noch in Ausnahmen notwendig (§ 81 Absatz 3 BGB).
Über welches Vermögen kann eine Stiftung nach neuem Recht verfügen?
Ein prägender Bestandteil jeder Stiftung ist ihr Vermögen.
Das neue Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen (§ 83b Absatz 1 BGB).
Zum Grundstockvermögen gehören
- das gewidmete Vermögen,
- das der Stiftung zugewendete Vermögen (Zustiftung) und
- das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
Alles weitere Vermögen ist sonstiges Vermögen, welches verbraucht werden kann.
Zur Verwaltung des Grundstockvermögens sieht der § 83c BGB ausführliche Regelungen vor. Nach § 83c Absatz 1 BGB ist das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten. Sofern durch eine separate Regelung in der Satzung ein Teil des Grundstockvermögens verbraucht wurde, ist diese entstanden „Lücke“ in absehbarer Zeit wieder aufzustocken.
Der Stiftungszweck ist mit der Nutzung des Grundstockvermögens stets zu erfüllen.
Wer führt die Geschäfte einer Stiftung?
Die Stiftung muss einen Vorstand haben, welcher die Geschäfte führt (§ 84 Absatz 1 BGB).
Der Vorstand bildet das einzig zwingende Organ jeder Stiftung, und zwar unabhängig davon, ob er auch als solcher bezeichnet wird. Anderweitige Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“ oder „Stiftungsrat“ sind somit unschädlich.
Sonstige über den Vorstand hinausgehende Stiftungsorgane werden vom Gesetz nicht vorgeschrieben.
Neben der Geschäftsführung vertritt der Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Welche Neuregelungen wurden hinsichtlich der Stiftungsorgane getroffen?
Die Neuregelungen der §§ 84a bis 84c BGB machen deutlich, welche vielfältigen Gestaltungsoptionen rund um die Stiftungsorgane bestehen:
- Regelungen zu den Vertretungsbefugnissen (Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis, Beschränkung der Vertretungsmacht)
- Regelungen zur Beschlussfassung, Aufgabenverteilung und Geschäftsführung
- Regelungen zur Stimmberechtigung
- Regelungen zur Vergütung
Kommen Sie bei der Gestaltung Ihrer Satzung gerne auf uns zu. Wir beraten Sie umfassend bei Ihrer individuellen Satzungsgestaltung.
Wer haftet für die Geschäfte der Stiftung?
Grundsätzlich haften die Mitglieder der Stiftungsorgane für alle vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.
Für unentgeltlich tätige Organmitglieder oder solche, deren Tätigkeitsvergütung 840 Euro jährlich nicht übersteigt, gilt eine Haftungsprivilegierung. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Neu ist auch die sogenannte Business Judgement Rule (§ 84a Absatz 2 BGB), welche aus dem Recht der Aktiengesellschaft stammt. Eine persönliche Haftung scheidet in diesem Bereich aus, wenn die handelnden Personen bei ihrer Entscheidung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
Außerdem kann die Stiftung durch individuelle Regelungen in der Satzung eigene Haftungsbeschränkungen oder -verschärfungen aussprechen.
Was muss bei einer Änderung der Satzung beachtet werden?
Neu und bundeseinheitlich abschließend geregelt werden zukünftig Satzungsänderungen, wobei die Voraussetzungen umso strenger ausfallen, je stärker in die Stiftungsverfassung eingegriffen und die Stiftung verändert wird.
Die Satzungsänderung bedarf stets der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 85a Absatz 1 BGB).
Es wird zwischen den folgenden Fallvarianten unterschieden
- 1) Zweckänderungen, welche die Identität der Stiftung verändern
oder
Umgestaltungen in eine Verbrauchsstiftung
sind zulässig, wenn der ursprüngliche Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig mangels ausreichender Mittel erfüllt werden kann. Es muss wahrscheinlich sein, dass die Stiftung dem neuen Zweck sicher und konstant nachgehen kann.
- 2) Zweckänderungen, welche die Identität der Stiftung nicht verändern
oder
Veränderungen wesentlicher Satzungsbestimmungen (Name, Sitz, Organe etc.)
sind künftig zulässig, soweit dies zur Anpassung der Stiftung an nach Stiftungserrichtung wesentlich veränderte Verhältnisse erforderlich ist.
- 3) Andere Satzungsänderungen
sind künftig zulässig, wenn sie der Zweckerfüllung dienen oder diese erleichtern können.
Ab wann soll ein Stiftungsregister eingeführt werden und was hat es damit auf sich?
Zum 1. Januar 2026 wird ein elektronisches Stiftungsregister zentral vom Bundesamt für Justiz eingeführt, in dem sich alle Stiftungen bis spätestens 31. Dezember 2026 anmelden müssen.
Mit der Eintragung in das Stiftungsregister müssen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zukünftig bestimmte Namenszusätze führen („eingetragene Stiftung“ /„e.S.“ oder „eingetragene Verbrauchsstiftung“ /„e.VS.“).
Eingetragen werden vor allem Angaben zu den Vorstandsmitgliedern sowie weitere Vertretungsbefugnisse. Die Satzung muss als Dokument hinterlegt werden.
Die Eintragung in das Stiftungsregister wirkt rein deklaratorisch. Die Stiftung entsteht also nicht erst mit der Registereintragung, sondern wie bisher schon zuvor durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung. Das Stiftungsregister ist aber auch keine Formalie, denn anders als die bislang bei den Stiftungsaufsichtsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse wird es Publizitätswirkung haben, nach dem Vorbild des Handels- und des Vereinsregisters.
Akuten Handlungsbedarf gibt es mit Blick auf das Stiftungsregister noch nicht. Jede Stiftung sollte aber darauf vorbereitet sein, sich ab dem 1. Januar 2026 rechtzeitig um die eigene Registrierung im Stiftungsregister zu kümmern.
Welcher Handlungsbedarf besteht für Bestandsstiftungen aktuell?
Bestehende Stiftungen müssen nun dringend ihre Satzungen mit dem neuen gültigen Recht abgleichen, Änderungsbedarf erkennen und Satzungsänderungen planen.
Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Mit Stiftungen Steuern sparen
Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt.
Dagegen sind Stiftungen, die ausschließlich privatnützige Zwecke verfolgen (z. B. Familienstiftungen) mit Vermögen und Erträgen allgemein steuerpflichtig.
Gemeinnützige Stiftungen sind von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit die Einkünfte nicht im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielt werden.
Ferner sind gemeinnützige Stiftungen weitgehend von der Grundsteuer befreit. Jedoch fällt beim Erwerb von Grundstücken Grunderwerbsteuer an, soweit es sich nicht um Schenkungen oder um Zuwendungen aus Erbschaften handelt.
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Gemeinnützige Stiftungen mit steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (ausgenommen bestimmte Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4) brauchen für Vermögenswerte, die ihnen vererbt oder geschenkt werden, keine Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu entrichten. Diese Steuerbefreiung gilt rückwirkend auch für die Erben oder Empfänger von Schenkungen, die innerhalb von 24 Monaten nach der Zuwendung das ihnen zugewandte Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung zuwenden.
Nicht nur bei der Neugründung der Stiftung, sondern alle zehn Jahre kann der Höchstbetrag von einer Million Euro bei Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung steuerlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ehegatten haben die Möglichkeit, in Summe zwei Millionen Euro abzuziehen. Der Betrag lässt sich beliebig über den Zeitraum von zehn Jahren verteilt vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, Spenden an gemeinnützige Stiftungen steuerlich in Abzug zu bringen (§ 10b Absatz 1 Satz 1 EstG) und zwar
- für Privatpersonen in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte
- oder
- für Unternehmen in Höhe von 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Dieser Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig, d. h. eine Spende kann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, beispielsweise in einem späteren, einkunftsstarken Jahr geltend gemacht werden.