NPO

Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch verspätete Abgabe der Steuererklärungen

Für die Abgabe der Steuererklärungen sind bestimmte Fristen maßgebend. Für das Jahr 2020 ist der letztmögliche Termin der 31.05.2022.

Wir haben aktuell die Erfahrung gemacht, dass bei gemeinnützigen Einrichtungen vermehrt die Gemeinnützigkeit von Finanzämtern aberkannt wird, wenn die Steuererklärungen nicht rechtzeitig eingereicht werden. Daneben weisen die Finanzämter auch auf steuerstrafrechtliche Konsequenzen im Sinne des § 369 ff. AO und auf eine mögliche Selbstanzeige hin.

Die nicht rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen stellt einen Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung in Sinne des § 63 AO dar, so dass die Aberkennung der Gemeinnützigkeit grundsätzlich zulässig ist. Dies hat auch das FG Köln seinerzeit entschieden.

Neben der Aberkennung der Gemeinnützigkeit, die in der Regel zu massiven politischen Folgen und Image-Problemen führt, dürfen nunmehr auch keine Zuwendungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden. Ansonsten droht hier die sog. Spendenhaftung. Gemeinnützigen Einrichtungen, die öffentliche Zuschüsse oder Fördermittel beziehen, droht eine Rückzahlungsverpflichtung der öffentlichen Mittel mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit.

Wir empfehlen, als Vorstand oder Geschäftsführer dringend auf die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärungen zu achten, da die ggf. auch persönlichen Konsequenzen enorm sind.