NPO

Änderung AEAO für gemeinnützige Einrichtungen

Mit Schreiben vom 12.01.2022 hat das BMF weitere Klarstellungen für gemeinnützige Einrichtungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung aufgenommen. Im vorgenannten Schreiben übernimmt das BMF insbesondere die Rechtsprechung der vergangenen Monate, sodass hier nicht nur eine Verwaltungsmeinung vorliegt. Wesentliche Punkte für gemeinnützige Einrichtungen führt das BMF auf:

Stiftung von Todes wegen
Zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung von Todes wegen wird das BFH Urteil vom 06.06.2019 aufgegriffen. Die Steuerpflicht beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der zivilrechtlichen Anerkennung bereits mit dem Tode des Stifters. Eine rückwirkende Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung der Stiftung mit dem Zeitpunkt des Todes des Stifters ist, dass eine ordnungsgemäße Satzung vorliegt.

Privatschulen
Der Schulbetrieb fördert nicht die Allgemeinheit, wenn die Schulgebühren so hoch sind, dass die Schülerschaft nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit anzusehen ist. Dies betrifft sogenannte Ergänzungsschulen.

IPSC-Schießen
IPSC-Schießen kann gemeinnützig sein. Nicht gemeinnützig wiederum ist, wenn beim Wettkampf oder Veranstaltungen das Schießen auf Menschen simuliert wird oder Szenarien des „Häuserkampf“ beim IPSC-Schießen einbezogen werden.

Geschäftsführergehalt
Überhöhte Vergütungen an Geschäftsführer einer gemeinnützigen Einrichtung können zur Mittelfehlverwendung führen. Zur Feststellung von überhöhten Vergütungen ist ein Fremdvergleich durchzuführen und die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung einzubeziehen. Als Maßstab kann ein interner Fremdvergleich mit anderen Geschäftsführern der gemeinnützigen Einrichtung/Gruppe oder ein externer Fremdvergleich mit Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Die Angemessenheit eines Geschäftsführergehalts erstreckt sich immer auf einen Bandbreite. Eine geringfügige Überschreitung der Angemessenheitsgrenze begründet noch keine verdeckte Gewinnausschüttung. Bei Überschreiten von mehr als 20 % der Angemessenheitsgrenze ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.

Anmerkung: Für die Bestimmung des angemessenen Geschäftsführergehalts sollte eine umfangreiche Dokumentation mit Fremdvergleich, gegebenenfalls unter Heranziehung der OFD Karlsruhe aus dem Jahr 2017, vorgehalten werden.

Kooperationen
Im Falle von mehreren Kooperationspartnern ist es nicht notwendig, jeden einzelnen Kooperationspartner in der Satzung aufzuführen. Es reicht aus, wenn bei Kooperationen innerhalb eines Verbundes die Bezeichnung des Konzerns oder des Unternehmensverbundes in der Satzung aufzunehmen. Allerdings ist eine Aufstellung mit der namentlichen Benennung der einzelnen Kooperationspartner beim zuständigen Finanzamt zusätzlich zur Satzung vorzulegen.

Das sogenannte planmäßige Zusammenwirken wird steuerlich bereits mit wirksamen Organbeschluss für die Einleitung der zivilrechtlichen Wirksamkeit anerkannt. Die Registereintragung oder Anerkennung/Genehmigung kann auch später erfolgen. Allerdings muss die zivilrechtliche Wirksamkeit bei der Körperschaft vorliegen, die sich auf das planmäßige Zusammenwirken beruft.

Anmerkung: Durch die zuvor stehenden Ausführungen ist das sogenannte planmäßige Zusammenwirken bzw. der steuerbegünstigte Vollzug von Kooperationen etwas erleichtert worden. Meines Erachtens sind hier die Möglichkeiten der Zusammenarbeit in sinnvollen, kurz- oder langfristigen Projekten und die steuerbegünstigte Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtung noch nicht erreicht. Es besteht noch erheblicher Verwaltungsaufwand, der viele Unterstützer abschreckt. Ob Gerichte diesen formellen Weg der Finanzverwaltung bestätigen, bleibt abzuwarten.

Flüchtlinge
Flüchtlinge zählen aufgrund der psychischen, physischen oder wirtschaftlichen Situation zu bedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO. Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 53 AO ist bei Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen nicht notwendig.