NPO

Änderung der USt-Befreiungen von Personalgestellungsleistungen

Bisher galt eine Steuerbefreiung für gestelltes Personal nur bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern. Diese Befreiung galt insbesondere für die Personalgestellung für folgende Einrichtungen und Tätigkeiten:

• Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlungen
• Ärztliche Heilbehandlungen in Krankenanstalten
• Die Sozialführsorge und die soziale Sicherheit
• Die Kinder- und Jugendbetreuung
• Die Erziehung
• Der Schul- und Hochschulunterricht
• Die Aus- und Fortbildung

Der betreffende Umsatzsteuererlass vom 01.10.2010 (zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 28.08.2020) wird nun wie folgt geändert:

• Die Beschreibung (in §4, Nr. 27 Buchstabe A) „4.27.1 Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern“ wurde in „4.27.1 Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen“ geändert.
• Im betreffenden Punkt (4.27.1) Abschnitt 1 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
o Die Steuerbefreiung umfasst nun nicht mehr nur die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen besagter Einrichtungen, sondern auch die von der Einrichtung gestellten Arbeitnehmer, sowie unabhängig beschäftigtes Personal.
o Die Begrifflichkeit „religiöse und weltanschauliche Einrichtungen“ wurde genauer definiert. Sie beschreibt z.B. Kirchen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften oder Mutterhäuser.
• Im selben Punkt, Abschnitt 2 wurde die Voraussetzung für die Steuerbefreiung an zwei Punkten genauer definiert:
o Die Einrichtung, der besagtes Personal gestellt wird, muss steuerfreie Leistungen nach §4, Nr. 14 Buchstabe b, Nr. 16, 18, 21, 22 Buchstabe a, sowie Nr. 23 und 25 UStG erbringen
o Die überlassene Person muss in diesem steuerbegünstigten Bereich tätig werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Einordnung der Personalgestellung.