NPO

Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 2020 – § 2b UStG

Aufgrund einer hohen Anzahl von Nachfragen zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass, insbesondere des § 2b UStG, hat das Bundesministerium der Finanzen eine Anpassung vorgenommen.

Folgendes wurde angefügt:

• Die Kreishandwerkerschaften gelten (mit Ausübung der Geschäftsführung der Innungen) bezüglich der Anwendung des § 2b UStG nicht als Unternehmer.
• Das Betreiben von Parkscheinautomaten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen ist als hoheitliche Tätigkeit (Ordnung des ruhenden Verkehrs) nicht umsatzsteuerbar.
• Auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchgeführte nachhaltige und entgeltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Landes-Weinprämierungen durch Landwirtschaftskammern, oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, führen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen. Sie gelten als unternehmerische Tätigkeiten.
• Durch die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung, auch im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs, liegt kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt (nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG) vor.
• Damit § 2b Abs. 3 Nummer 1 UStG angewendet werden kann, muss die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts benötigte Leistung immer von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden. Eine gesetzliche Regelung über ein allgemein gehaltenes Kooperationsverbot, das hinterher durch untergesetzliche Regelungen, vertragliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird, ist zum Beispiel nicht ausreichend.
• Grundsätzlich nicht steuerbar sind hoheitliche Hilfsgeschäfte, die in den nichtunternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen. Auch die Tatsache, dass ein großer Hoheitsbereich oft viele Hilfsgeschäfte mit sich bringt, führt nicht zur Steuerbarkeit (es liegt nach wie vor keine nachhaltige wirtschaftliche Betätigung vor). Eine Ausnahme von dieser Regel liegt vor, wenn die Vielzahl der Umsätze der juristischen Person des öffentlichen Rechts der eines professionellen Händlers so sehr gleicht, dass eine Nichtbesteuerung zur Wettbewerbsverzerrung führen würde.

Diese neuen Zusätze werden auf alle offenen Fälle angewendet.