NPO

Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen

Nach Artikel 140 GG, i. V. m. Art. 137, Absatz 3 der WRV darf jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes, selbstständig ordnen und verwalten.

Eine Außenprüfung von kirchlichen Organisationen in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, z.B. im Falle der Umsatzsteuer, darf dennoch veranlasst werden. Die Regelungen des materiellen Steuerrechts, wie z.B. §§ 1 ff. des Umsatzsteuergesetzes (UstG), sowie das sich aus § 193 Abs. 1 AO ergebene Prüfungsrecht, gehören zu dem für alle geltenden Recht.

Diesem allgemeingültigen Recht haben sich auch kirchliche Organisationen als juristische Personen öffentlichen Rechts unterzuordnen.

Dies geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 07.08.2019 hervor.