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Befreiung von der Grundsteuererklärung

Das Finanzministerium NRW hat mit einer aktuellen Mitteilung vom 28.03.2022 herausgegeben, dass u.a. gemeinnützige Einrichtungen, die Grundbesitz in Nordrhein-Westfalen haben, zunächst keine Feststellungserklärungen zur Grundsteuer elektronisch einreichen müssen. Dies gilt nur, soweit der Grundbesitz unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird und vollständig in Nordrhein-Westfalen belegen ist.

Anstatt der elektronischen Feststellungserklärung kann dem zuständigen Finanzamt eine Auflistung der von der Grundsteuer befreiten wirtschaftlichen Einheiten bis zum 31.10.2022 eingereicht werden. In der Auflistung sind u.a. Einheitswert-Aktenzeichen, Anschrift, Gemeinde, Flur, Nutzung des Grundstücks und Angabe der Befreiungsvorschrift im Grundsteuergesetz anzugeben. Die Auflistung kann nach vorgegebenen Muster in Papierform beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Diese Erleichterung ist zu begrüßen, da hierdurch gemeinnützige Einrichtungen entlastet werden. Zudem kann diese Auflistung auch jetzt schon erfolgen und es muss nicht bis zum Zeitfenster 01.07.2022 bis 31.10.2022 gewartet werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Meldung zur neuen Grundsteuer.