NPO

Begünstigungen für die Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland

Organisationen, wie zum Beispiel ein gemeinnütziger Tierschutzverein, vermitteln Tiere oft nicht nur innerhalb des Landes, sondern auch aus dem Ausland nach Deutschland. Ist das der Fall, sind die Schutzgebühren dem Zweckbetrieb zuzuordnen und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (Urteil vom 21.01.2020, FG Nürnberg).

Dies gilt, sofern durch die Vermittlung von Tieren die satzungsgemäßen Zwecke der Tierschutzorganisation oder des Vereins erfüllt werden und der Verein dabei nicht in größerem Umfang als nötig, mit nicht begünstigten Betrieben in den Wettbewerb tritt.