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Die Steuerbegünstigung von Vereinen wird geprüft

Vereine und ähnliche Organisationen, wie z.B. Stiftungen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreien lassen. Dies gilt z.B. für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Darunter fallen in der Regel Sport- und Musikvereine, diverse Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, aber auch Naturschutzvereine und ähnliche.

Alle drei Jahre werden Vereine (und ähnliche Organisationen) erneut darauf geprüft, ob sie die Bedingungen für die Steuerbefreiung seit der letzten Überprüfung nach wie vor erfüllen. Eine solche Prüfung steht dieses Jahr wieder an, wie das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz mitteilte.

Dazu erhalten die betroffenen Vereine demnächst ein Infoschreiben, in dem sie zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werden. Neben der Steuererklärung müssen beim zuständigen Finanzamt auch Kopien der Kassenberichte, sowie der Tätigkeits- und Geschäftsberichte eingereicht werden.

Wichtig: Steuerbegünstigte Vereine, die ihre Erklärung ohne einen Steuerberater einreichen, müssen dies bis zum 31.07.2021 getan haben. Schaffen Sie das nicht, können Sie beim zuständigen Finanzamt um eine Fristverlängerung bitten. Das Finanzamt wird dann nach den allgemeinen Grundsätzen über Ihren Antrag entscheiden.

Alle Erklärungen müssen über das Steuerportal ELSTER eingereicht werden.

Die vereinfachte Prüfung bei geringen Einnahmen
Hat ein Verein im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt, z.B. indem die steuerpflichtigen Einnahmen die 17.500 € im Jahr nicht überstiegen haben, hat er ein Anrecht auf eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung.

Bei einer solchen vereinfachten Prüfung müssen keine Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins eingereicht werden. Trotzdem muss der Vordruck vollständig ausgefüllt und durch die Anlagen „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 Anlage)“, „KSt 1“ und „Anlage Gem“ ergänzt werden. Auch alle weiteren geforderten Belege, wie z.B. Geschäfts- und Tätigkeitsberichte müssen abgegeben werden.

Tipp: Halten Sie auch bei einer vereinfachten Prüfung sämtliche Kassenberichte und Belege über die Einnahmen und Ausgaben bereit, da es während der Prüfung zu Nachforderungen durch das Finanzamt kommen kann. Sollte etwas nachgefordert werden, erhalten Sie dazu eine Nachricht durch das zuständige Finanzamt.

Benötigen Sie Hilfe bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung? Dann sprechen Sie uns gern an!