NPO

Dienstwagenüberlassung bei Arbeitgebern mit steuerfreien Ausgangsumsätzen

Ein beliebter Bonus auf den Arbeitsmarkt ist die Gestellung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung für den Arbeitnehmer. Leider führt aber die umsatzsteuerliche Abbildung aus dieser Gestellung oft zum Streit mit der Finanzverwaltung.

Bislang ging die Finanzverwaltung bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung immer von einem Tausch oder tauschähnlichen Vorgang aus. In der Regel ist hier von Arbeitsleistung gegen Dienstwagenüberlassung für private Zwecke die Rede. Diese Annahme rechtfertigt eine Besteuerung der Fahrzeuggestellung unter anderem im Bereich der Umsatzsteuer.

In seinem neuen Urteil vom 20.01.2021 stärkt der EuGH jetzt die Position der Arbeitgeber, in dem es die oben genannte Verwaltungspraxis in Frage stellt. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung geht der Gerichtshof davon aus, dass ein Dienstwagen grundsätzlich unentgeltlich für die Privatnutzung überlassen wird, sofern keine besondere Zusatzvereinbarung vorliegt. Nur aus dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses könne nicht automatisch geschlussfolgert werden, dass der Arbeitnehmer für die Gestellung des Dienstwagens z.B. auf Gehalt verzichtet oder eine sonstige Gegenleistung erbringe.

Eine solche Vereinbarung, bzw. ein solcher Austausch von Leistungen muss aktiv durch die Finanzverwaltung nachgewiesen werden. Liegt eine solche Vereinbarung vor, wird die Überlassung des Dienstwagens als entgeltlicher Umsatz (Tausch) eingestuft. In allen anderen Fällen wird grundsätzlich von einer unentgeltlichen Leistung ausgegangen.

Besonderer Vorteil für steuerbefreite Arbeitgeber

Dieses Urteil ist für Arbeitgeber mit steuerbefreiten Ausgangsumsätzen von besonderer Bedeutung. Denn die Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung außerhalb der Steuerbefreiung der Haupttätigkeit steht und diese daher trotz der Befreiung steuerpflichtig abgerechnet werden muss.

Nach dem neuen Urteil wird aber von einer grundsätzlich unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung ausgegangen, die bei Arbeitgebern mit steuerfreien Umsätzen keine Umsatzsteuer auslöst. Dies liegt daran, dass für eine Wertabgabenbesteuerung beim Erwerb des Fahrzeugs zwingend ein Vorsteuerabzugsrecht bestanden haben muss (§3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Aufgrund des Vorsteuerausschlusses nach §15 Abs. 2 UStG gibt es dieses Recht bei steuerbefreiten Arbeitgebern aber nicht.

In diesen Fällen geht also der anteilige Vorsteuerabzug verloren, dafür entfällt aber eben auch der nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung von privat genutzten Dienstfahrzeugen.

Tipp: Arbeitgeber, die steuerfreie Umsätze ausführen, sollten aus umsatzsteuerlicher Sicht die Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung überprüfen und ggf. unentgeltlich gestalten. Sofern dies nicht möglich ist, bleibt ggf. noch die Anwendung der sog. Sparkassenregelung.

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