Fehlende Satzungstätigkeit kann die Gemeinnützigkeit gefährden
Gerade bei kleineren Vereinen und Stiftungen kommt es häufig vor, dass Aktivitäten zeitweise ausbleiben oder sich Projekte verzögern – etwa wegen fehlender Ehrenamtlicher, Finanzierungsfragen oder organisatorischer Anlaufprobleme. In Ausnahmefällen darf dies vorkommen, kann aber auch kritisch werden, denn gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Satzungszwecke tatsächlich verfolgen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Beschluss vom 17.11.2025 wichtige Klarstellungen getroffen.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Verein, der satzungsmäßig die Rettung aus Lebensgefahr, Unfallverhütung sowie mildtätige Zwecke fördern wollte. Das Finanzamt hielt ihn faktisch für einen Motorradclub und meinte, die Satzungszwecke würden nicht verwirklicht und versagte die Gemeinnützigkeit. Der BFH sah das als unzulässig an. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit „darauf gerichtet“ ist, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Dafür müsse der Zweck nicht jederzeit „vollendet“ umgesetzt werden. Unter Umständen genügen bereits vorbereitende Handlungen oder die Verbreitung von Informationen zum steuerbegünstigten Zweck.
In der Praxis können i.d.R. drei typische Konstellationen fehlender Satzungstätigkeit unterschieden werden: (1) eine neu gegründete Organisation setzt in der Anlaufphase noch keine Zwecke um, (2) eine Einrichtung kann vorübergehend keine Satzungsaktivitäten ausüben (z.B. durch Personalmangel) oder (3) eine Organisation verfolgt bei mehreren Satzungszwecken einzelne Zwecke über längere Zeit nicht mehr. Besonders heikel ist ein Entzug der Gemeinnützigkeit weniger wegen unmittelbarer Steuerfolgen (oft fehlen dann ohnehin Umsätze/Einkünfte), sondern wegen des Wegfalls der Spendenabzugsfähigkeit und möglicher Fördermittelrisiken. Zudem wird die Gemeinnützigkeit regelmäßig nicht „rückwirkend“ schnell wieder erlangt, sondern erst für Folgejahre.
Für die Anlauf- und Stillstandsphasen ist die Kernaussage der BFH-Rechtsprechung praxisfreundlich. Es gibt kein festes Mindestmaß an Zweckverwirklichung. Auch vorbereitende Tätigkeiten können ausreichen, wenn sie ernsthaft auf die Satzungszwecke gerichtet sind – etwa Aufbau der Organisation, Fundraising, Förderanträge oder Planungsmaßnahmen. In Einzelfällen kann sogar eine einzige Veranstaltung genügen, um die tatsächliche Geschäftsführung als zweckgerichtet einzuordnen. Entscheidend ist, dass dies umfänglich dokumentiert und nachvollziehbar (im Tätigkeitsbericht) dargestellt wird.
Wenn bei mehreren gemeinnützigen Satzungszwecken einzelne Zwecke länger nicht gefördert werden, sollte Vorsicht geboten sein. Je nach Bundesland variieren die Auffassungen der Finanzbehörden. In Bayern wird eine längere Nichtverfolgung einzelner Zwecke als grundsätzlich unschädlich angesehen. Eine Satzungsänderung sei erst nötig, wenn ein Zweck endgültig aufgegeben wird. Nordrhein-Westfalen hingegen fordert, dass alle in der Satzung genannten Zwecke nachhaltig und ernsthaft verfolgt werden müssen. So genannte „Vorratszwecke“, die von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt sind, seien gemeinnützigkeitsrechtlich problematisch.
Wenn Einrichtungen Phasen mit wenig oder keiner operativen Tätigkeit haben, sollte vor allem eine Dokumentation im Fokus stehen. Tätigkeitsberichte sollten die vorbereitenden Schritte konkret beschreiben (Planung, Öffentlichkeitsarbeit, Kooperationen, Fundraising, Förderanträge) und plausibel begründen, warum (noch) keine Maßnahmen „nach außen“ stattfinden. Zudem sind Sitzungsprotokolle und Beschlüsse anzufertigen, die die Ressourcenlage und Priorisierung der steuerbegünstigten Betätigungen belegen. Bei mehreren Satzungszwecken empfiehlt sich ein pragmatischer Umgang. Wenn einzelne Zwecke langfristig nicht mehr verfolgt werden, kann das Streichen aus der Satzung sinnvoll sein – eine spätere Wiederaufnahme ist grundsätzlich möglich.