NPO

Gemeinnützige Holding und Konzernstrukturen

Durch die neue Regelung des § 57 Abs. 4 AO ist die Gemeinnützigkeit nun auch für Holding- und Beteiligungsgesellschaften möglich. Der Absatz besagt, dass eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Abs. 1 S. 1 verfolgt, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.

Nicht ganz klar ist hierbei die Auslegung des Wortes „ausschließlich“. Es kann bedeuten, dass es genügt, wenn Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften gehalten werden und die Gesellschaft selbst keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt. Es kann aber auch bedeuten, dass ausschließlich Anteile an gemeinnützigen Gesellschaften gehalten werden müssen und zusätzliche Anteile von nicht gemeinnützigen Gesellschaften der Gesamtgemeinnützigkeit schaden.

Es ist naheliegend (aber nicht klar bestätigt), dass es ausreicht, wenn nicht ausschließlich, aber überwiegend Anteile an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften gehalten werden (es also den Hauptzweck der Körperschaft ausmacht).

In jedem Fall erleichtert die Neuregelung des § 57 Abs. 4 AO das Bilden von konzernartigen Strukturen im gemeinnützigen Sektor. Bisher konnten Mutter- und Beteiligungsgesellschaften nämlich nur dann gemeinnützig sein, wenn sie selbst eigene steuerbegünstigte Tätigkeiten ausübten. Jetzt ist es ausreichend, wenn die gemeinnützigen Tätigkeiten durch die Tochtergesellschaft(en) ausgeübt werden.

Die Holdinggesellschaft selbst muss kein steuerbegünstigtes operatives Geschäft ausüben, sondern kann sich ganz auf die Haltung und Verwaltung der Anteile konzentrieren.

Tipp: Durch die neue Regelung des § 57 Abs. 3 AO ist auch eine stärkere Ausdifferenzierung der Leistungen innerhalb eines Konzerns möglich. Diese Regel besagt, dass auch Gesellschaften, die für sich genommen nicht gemeinnützig sind, unter die Gemeinnützigkeit fallen, sofern sie Leistungen für eine andere gemeinnützige Gesellschaft erbringen. Diverse Tätigkeiten könnten also in Tochtergesellschaften ausgelagert werden, ohne der Gesamtgemeinnützigkeit zu schaden.

Durch die Gesamtheit der neuen Regelungen verbessern sich auch die Finanzierungsmöglichkeiten für gemeinnützige Einrichtungen in Form von Kapitalgesellschaften. Mittel können nun auch in Form von Beteiligungen gegeben werden, was z.B. interessant ist für Stiftungen, die bestimmte gemeinnützige Zwecke dauerhaft fördern wollen. Auch eine Finanzierung über Kredite kann gemeinsam umgesetzt (Cash Pooling) und so günstigere Konditionen erreicht werden.

Tipp: Die oben genannten Verbesserungen für die Finanzierung von gemeinnützigen Einrichtungen als Kapitalgesellschaften sind nur einige Beispiele. Es gibt noch mehr Wege, wie Sie von den neuen Regelungen auch finanziell profitieren können. Es lohnt sich, sich hier genauer zu erkundigen – sprechen Sie uns dazu gern an!