Gemeinnützigkeitsrechtliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien
Das BMF hat im Schreiben vom 27.02.2023 wesentliche Unterstützungsmaßnahmen für die
Betroffenen des Erdbebens in der Türkei und Syrien zusammengefasst. Für gemeinnützige
Einrichtungen sind insbesondere folgende Regelungen für die Zeit vom 06.02.2023 bis
31.12.2023 aufgeführt worden:
Spendenaktionen
Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann grundsätzlich ihre Mittel nicht für
steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die nicht in ihrer Satzung verankert sind. Erfolgt
dennoch ein Spendenaufruf zur Unterstützung der Geschädigten des Erdbebens, so ist es für
die Gemeinnützigkeit von Einrichtungen unschädlich, wenn sie Mittel aus dieser Aktion für
die Unterstützung der Geschädigten erhalten haben und entsprechend, ohne eine Änderung
der Satzung, verwenden. Daneben ist es ebenfalls unschädlich, wenn diese Spenden
beispielsweise an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder
an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zur Unterstützung der
Geschädigten des Erbbebens weitergeleitet werden. Die hier spendensammelnde
Einrichtung muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die sie zur Hilfe der
Geschädigten des Erdbebens erhalten hat und verwendet. Zudem ist in den
Zuwendungsbestätigungen auf diese Sonderaktion hinzuweisen.
Verwendung sonstiger vorhandener Mittel
Das BMF führt weiterhin auf, dass es ausnahmsweise unschädlich für die Gemeinnützigkeit
ist, wenn die gemeinnützige Einrichtung sonstige vorhandene Mittel, die keiner
anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, auch ohne Änderung der Satzung unmittelbar
zur Unterstützung der Geschädigten des Erdbebens einsetzt. Dies gilt auch für die
Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Bei der Förderung von mildtätigen Zwecken
hat die gemeinnützige Einrichtung die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder
Einrichtungen selbst zu prüfen und nachzuweisen.
Werden Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen
und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens
stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. an eine
inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nr. 1
AO unschädlich.
Die zuvor genannten Maßnahmen erinnern sehr an die Unterstützungsmaßnahmen zur
Unterstützung der Betroffenen des Ukrainekriegs. M.E. sind die Maßnahmen wieder sehr
sinnvoll und ermöglichen eine kurzfristige Hilfe.