Geschäftsführergehalt und Gemeinnützigkeit
Das Geschäftsführergehalt wirft bei gemeinnützigen Körperschaften immer wieder Unsicherheit auf. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von gemeinnützigen Einrichtungen wollen einerseits den guten Zweck unterstützen, in dem sie ihr Gehalt nicht zu hoch ansetzen, anderseits wollen sie aber auch nicht unterbezahlt werden. Wird die Vergütung als zu hoch oder falsch ausgestaltet, kann das als Mittelfehlverwendung gelten – im Extremfall sogar mit der Folge, dass die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Insbesondere für Vereine, gGmbHs und Stiftungen ist es daher wichtig zu wissen, wo die Grenzen verlaufen.
Gemeinnützige Organisationen genießen steuerliche Privilegien, etwa Befreiungen von Körperschaft- und Gewerbesteuer und die Möglichkeit der Spendenvereinnahmung. Im Gegenzug verlangt die Abgabenordnung, dass sie selbstlos handeln. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Überhöhte Vergütungen an Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer werden damit als Verstoß gegen dieses Selbstlosigkeitsgebot gewertet, weil Mittel von der Zweckverwirklichung auf eine einzelne Person umgelenkt werden.
Der zentrale Prüfmaßstab der Finanzverwaltung ist die Angemessenheit der Vergütung. Dabei ist nicht nur das Grundgehalt maßgebend, sondern das Gesamtpaket. In die Beurteilung fließen neben dem Fixgehalt auch Zusatzleistungen wie Boni, Sachbezüge, Dienstwagen oder Wohnung sowie Pensionszusagen und Abfindungsregelungen ein. Vorsicht geboten ist vor allem bei variablen Vergütungen und besonderen Zusatzleistungen. Boni, die unmittelbar an den Gewinn der Organisation gekoppelt sind, passen kaum zum gemeinnützigen Charakter, weil sie die Gewinnmaximierung in den Vordergrund stellen. Unkritischer sind variable Bestandteile, die an sachliche Ziele anknüpfen, etwa Projekterfolge oder Qualitätskennzahlen – vorausgesetzt, sie sind klar geregelt und begrenzt. Sachbezüge sind grundsätzlich zulässig, müssen sich aber in einem Rahmen bewegen, der für vergleichbare Positionen üblich ist. Ein Luxusdienstwagen für eine kleine gemeinnützige Einrichtung wird sich gegenüber dem Finanzamt nur schwer rechtfertigen lassen. Bei der Beurteilung spielen ebenfalls eine Rolle, die Art und der Umfang der Tätigkeit, die Verantwortung (Budget, Personal, Komplexität der Organisation) sowie Qualifikation und Erfahrung der Geschäftsführung. Zudem wird verglichen, was in vergleichbaren Einrichtungen – etwa im Sozial- und Gesundheitswesen, in Bildung oder Kultur – üblich ist.
Zur Überprüfung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern kann m.E. auch die Tabelle der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zur „Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern ab 2024“ herangezogen werden. Auch wenn hier der Dritte Sektor nicht explizit erwähnt wird, so stellt sie m.E. eine gute Richtline dar. Bei der Einstufung der Angemessenheit, unter Heranziehung der amtlichen Tabelle der OFD Karlsruhe, muss m.E. auch immer berücksichtigt werden, dass in gemeinnützigen Einrichtungen zusätzlich noch das Gemeinnützigkeitsrecht in der Geschäftsführung beachtet werden muss. Dies kann eine Geschäftsführertätigkeit noch anspruchsvoller machen.
Wir machen in der Praxis die Erfahrung, dass immer wieder klare Regelungen fehlen. Schriftliche Dienstverträge, klare Beschlüsse zur Vergütung und eine Dokumentation zur Angemessenheit (z.B. Gehaltsvergleiche, Gutachten) sind zwingend notwendig. Dies gilt insbesondere, wenn die Geschäftsführung faktisch (z. B. als Gesellschafter) über die eigene Vergütung mitentscheidet, weil es an einem unabhängigen Kontrollgremium (z. B. Aufsichtsrat) fehlt.
Die möglichen Folgen bei Nichtbeachtung sind gravierend. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Gemeinnützigkeit mit rückwirkender Steuerpflicht, Wegfall der Spendenbegünstigung, entsprechenden Zinsen und ggf. Fördermittelrückzahlungen. Daneben besteht eine persönliche Haftungsgefahr für Organmitglieder, wenn ihnen Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können. Hinzu kommen mögliche Korrekturen bei Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Neben der steuerlichen Seite ist der Imageschaden gegenüber Spendern, Fördermittelgebern und öffentlichen Stellen nicht zu unterschätzen.
Eine saubere Gestaltung des Geschäftsführergehalts ist somit essenziell. Die Satzung sollte klar regeln, welches Organ über die Geschäftsführervergütung entscheidet. Die Vergütung gehört in einen schriftlichen Dienstvertrag mit transparenter Beschreibung von Aufgaben, Arbeitszeit, allen Vergütungsbestandteilen, etwaigen Boni, Sachbezügen, Altersversorgung und Abfindungen. Über die Vergütung sollte immer ein unabhängiges Gremium entscheiden.
Das Geschäftsführergehalt ist damit weit mehr als eine interne Personalfrage: Es ist ein zentraler Baustein der tatsächlichen Geschäftsführung im Sinne der Abgabenordnung. Wer auf Angemessenheit, Transparenz, unabhängige Entscheidungen und eine gute Dokumentation achtet, reduziert nicht nur steuerliche Risiken, sondern stärkt auch das Vertrauen von Spendern, Förderern und Öffentlichkeit in die eigene Organisation.