Gewerbesteuerpflicht rechtsfähiger Stiftungen
Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich alle Einkunftsarten haben. Sie ist nicht allein wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig.
Mit Urteil vom 25.09.2025 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die umfassende Gewerbebetriebsfiktion des § 2 Abs. 2 GewStG auf Stiftungen nicht anwendbar ist. Gewerbesteuer kann nur entstehen, wenn die Stiftung selbst einen Gewerbebetrieb unterhält oder soweit ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 GewStG als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt. Fehlt es an beiden Voraussetzungen, kommt es auf eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht mehr an.
Im Streitfall hatte das Finanzgericht die gewerbesteuerliche Befreiung versagt, weil es die Stiftung weder als selbstlos noch als ausschließlich steuerbegünstigt tätig ansah. Ob die Stiftung einen Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt, prüfte es dagegen nicht. Nach Auffassung des BFH war dies rechtsfehlerhaft. Zunächst muss ein Gewerbesteuertatbestand vorliegen. Erst anschließend ist zu entscheiden, ob eine Steuerbefreiung greift.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb setzt nach § 14 AO eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit voraus, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über eine Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Vermögensverwaltung liegt regelmäßig vor, wenn Vermögen genutzt wird, etwa durch die verzinsliche Anlage von Kapital oder die Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Die Grenze kann überschritten sein, wenn nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Umschichtung und Ausnutzung von Vermögenswerten gegenüber der Erzielung laufender Erträge aus dem erhaltenen Vermögen in den Vordergrund tritt (z.B. börsenähnlicher Handel).
Nach der vom BFH herangezogenen Rechtsprechung gehört u.a. die Beteiligung einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich zur Vermögensverwaltung. Anders kann es sein, wenn die Körperschaft über eine Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt und dadurch selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Der Wert oder die Höhe einer Beteiligung genügt i.d.R. hierfür nicht.
Die Beteiligung an einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft kann dagegen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Bei einer lediglich gewerblich geprägten, tatsächlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht in § 14 AO übernommen. Nach der vom BFH bestätigten Rechtsprechung begründet eine solche Beteiligung bei einer gemeinnützigen Körperschaft nicht allein wegen der gewerblichen Prägung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Entscheidend ist daher, welche Tätigkeit die Personengesellschaft tatsächlich ausübt und welche Einkünfte sie erzielt.
Auch wenn eine einzelne Tätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet, werden nicht automatisch sämtliche Einkünfte der Stiftung gewerbesteuerpflichtig. § 2 Abs. 3 GewStG erfasst ihre Tätigkeit nur, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Eine allgemeine Infektion aller Tätigkeiten und Einnahmen findet nicht statt.
Für die Praxis folgt daraus eine tätigkeitsbezogene Prüfung. Bei Wertpapiergeschäften sind insbesondere Häufigkeit, Wiederholungsabsicht und tatsächliche Durchführung festzuhalten. Bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen kommt es auf die Einflussnahme der Stiftung an. Bei Personengesellschaften auf deren tatsächliche Tätigkeit und Einkunftsart.