NPO

Gewinnpauschalisierung bei wissenschaftlichen Tagungen

Nach §64 Abs. 6 Nr. 1 AO können bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Besteuerung ein Gewinn von 15% der Einnahmen zugrunde gelegt werden. Dies ist z.B. möglich, wenn Werbung für ein Unternehmen gemacht wird, die im Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit (auch Zweckbetriebe) stattfindet.

Beispiel: Wenn ein gemeinnütziger Verein für Selbsthilfe von und für Personen einer Krankheit einen wissenschaftlichen Kongress zu dem Thema abhält, ist dies eine steuerbegünstigte Tätigkeit. Der Kongress dient den satzungsgemäßen gemeinnützigen Aufgaben, indem er Betroffene und Angehörige der Krankheit informiert (Hilfe zur Selbsthilfe).

Vermietet dieser Verein auf dem Kongress Standflächen an Pharamaunternehmen, gilt das Vermieten selbst erst einmal nicht als satzungsgemäße gemeinnützige Aufgabe. Vielmehr dient es der Beschaffung von zusätzlichen Mitteln für die Tätigkeit des Vereins.

In einem Urteil vom 26.06.2019 legte der BFH allerdings fest, dass unter Anwendung des §64 Abs. 6 Nr. 1 AO die Vermietung als Werbung für die Unternehmen bewertet werden kann. Da die Pharmakonzerne an ihren Infoständen Werbung für ihr Unternehmen anbringen und im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit (dem Kongress für die Krankheit) stehen, greift der oben genannte Absatz (in Form von „passiver“ Werbung).

Der Gewinn aus den Einnahmen der Standvermietung kann also mit 15% angesetzt werden.

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