NPO

gGmbH: Wirtschaftliche Lage und Krisenfrühwarnsystem

Die Buchhaltung wird in der Regel für die vergangenen Monate erstellt. Insoweit spiegelt sie nicht die tagesaktuelle wirtschaftliche Lage der gemeinnützigen Einrichtung wieder.

Vor dem Hintergrund der aktuellen rechtlichen Entwicklung (insbesondere des geltenden StaRUG und der InsO) muss die Geschäftsführung der gemeinnützigen Einrichtung insbesondere folgende Themen jederzeit beachten:

1.Liquiditätsplanung

1.1. Planung 24 Monate

Jeder Geschäftsleiter sollte eine Liquiditätsplanung für 24 Monate führen. Können innerhalb von dieses Zeitraumes nicht 90% der Gesamtverbindlichkeiten bedient werden, so liegt bereits heute drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

1.2. Planung 3 Wochen

Jeder Geschäftsleiter sollte nun eine Liquiditätsplanung für die kommenden 3 Wochen führen. Können innerhalb von dieses Zeitraumes nicht 90% der Gesamtverbindlichkeiten bedient werden, so liegt bereits heute Zahlungsunfähigkeit vor.

2. Überschuldung

Jeder Geschäftsleiter sollte stets die Vermögens- und Verbindlichkeitslage der gemeinnützigen Einrichtung kennen. Deckt das Vermögen nicht mehr die Verbindlichkeiten und ist eine Fortführung der Einrichtung in den nächsten 12 Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich, kann Überschuldung vorliegen.

3. Maßnahmen

Der Geschäftsleiter ist zur Vermeidung einer persönlichen zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung konstant verpflichtet, mögliche Insolvenzantragsgründe zu prüfen und ggf. Maßnahmen kurzfristig zu ergreifen. Insbesondere hat der GmbH-Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht ist.

4. Krisenfrühwarnsystem

Daneben ist der Geschäftsleiter seit 01.01.2021 gesetzlich verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem einzuführen bzw. vorzuhalten. D. h. der Geschäftsleiter hat fortlaufend über Entwicklungen, die den Fortbestand der gemeinnützigen Einrichtung gefährden können, zu wachen und ggf. Gegenmaßnahmen zu ergreifen, sowie unverzüglich der Gesellschafterversammlung Bericht zu erstatten (vgl. § 1 Abs. 1 StaRUG).

Wir empfehlen insbesondere das o. a. Krisenfrühwarnsystem einzuführen.