Höhere Pauschalen für Ehrenamtliche
Sehr geehrte Damen und Herren,
das BMF informiert über die mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedeten neuen Regelungen mit Bezug zum Ehrenamt.
Ab dem 01. Januar 2021 steigt der Übungsleiterfreibetrag auf EUR 3.000/Jahr (vorher EUR 2.400) und die Ehrenamtspauschale auf EUR 840/Jahr (vorher EUR 720). Finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter bleiben bis zu dieser Höhe steuerfrei.
Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren z.B. Trainer*innen, die diese Tätigkeiten nebenberuflich in einem Sportverein ausüben sowie Ausbilder*innen z.B. bei der Freiwilligen Feuer-wehr. Diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber ebenfalls ehrenamtlich engagieren, profitieren von der Ehrenamtspauschale.
Bürokratieabbau
Kleinere gemeinnützliche Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Der Maßstab der zeitnahen Mittelverwendung entfällt bei Körperschaften mit einer jährlichen Einnahme von weniger als EUR 45.000. Erhaltende Mittel können mit der weitergeltenden Zweijahresgrenze eingesetzt werden.
Gemeinnützliche Körperschaften dürfen künftig zusammenwirken, wenn sie sich gemeinsam effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Beispiel: Eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ein Krankenhaus betreibt, kann einen zum Zweckbetrieb gehörenden Wäschereibetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausgliedern, ohne damit den Status der Gemeinnützlichkeit zu riskieren.
Durch die vereinheitlichte Regelung zur Mittelweitergabe, ist nun Rechtssicherheit geschaffen, dass steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterreichen dürfen.
Um kleinere Vereine zu entlasten, steigt die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf EUR 45.000/Jahr (vorher EUR 35.000/Jahr). Die Einnahmen unterliegen bis zu dieser Höhe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Gemeinnützige Zwecke erweitert
Mit dem JStG2020 wird die Anzahl der gemeinnützlichen Zwecke erhöht. Vereine und andere Körperschaften sind nun auch im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen:
- Förderung des Klimaschutzes
- Förderung des Freifunks
- Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
- Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
- Förderung der Ortsverschönerung
Auch der Zweckbetrieb wird erweitert:
- Einrichtungen für Flüchtlingshilfe
- Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen
Digitalisierung
Das zentrale Zuwendungsempfängerregister soll öffentlich zugänglich gemacht werden. Damit können Bürger*innen sowie Unternehmen sich zuverlässig informieren, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Mario Fuhs
Steuerberater
gez. i.A. Carolin Lutz
Industriekauffrau
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