NPO

Karneval und Steuern

Die Karnevalssession ist insbesondere im Rheinland eine wichtige Jahreszeit! Neben dem Feiern und Schunkeln spielen die Steuern (leider) auch eine wichtige Rolle bei Karnevalsgesellschaften. Der Karneval ist mit der Förderung des traditionellen Brauchtums als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Die Karnevalsgesellschaft muss die Förderung des Karnevals aber explizit in der Satzung verankert haben.

Karnevalsveranstaltungen können als steuerbegünstigter Zweckbetrieb eingestuft werden. Voraussetzung hierfür ist neben der Nennung in der Satzung, dass sich die Veranstaltungsart eindeutig von anderen „üblichen“ Kultur- oder Tanzveranstaltung abgrenzt. Die Förderung des Brauchtums muss im Vordergrund stehen.

Karnevalssitzungen mit Büttenreden und musikalischen Auftritten sind grundsätzlich als Zweckbetriebe einzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn eine entgeltliche Fernseh- oder Radioübertragung erfolgt.

Der Karnevalsumzug ist ebenfalls als steuerbegünstigter Zweckbetrieb einzuordnen. Auf den Umzügen werden Kamelle verteilt (geworfen). Wurden diese Kamelle von Firmen zur Verfügung gestellt und mit Firmenwerbung bedruckt, so sind diese Kamelle nicht mehr im ideellen Bereich anzusiedeln, sondern stellen Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Durch das Verteilen, der mit Firmenwerbung bedruckten Kamelle, erbringt die Karnevalsgesellschaft eine aktive Werbeleistung.

Werden Tribünenplätze im Rahmen des Karnevalsumzugs vermietet oder Zugplaketten ausgegeben, so sind die Einnahmen hieraus dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuordnen. Abzugrenzen hiervon sind Gebühren für Wagen, die reine Werbeaufdrucke tragen.

Karnevalsorden werden ursprünglich unentgeltlich an besondere Personen abgegeben. Die Abgabe entspricht der Karnevalstradition – also dem ideellen Zweck. Demgegenüber ist der Verkauf von Karnevalsorden als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn Karnevalsorden gegen eine „kleine Spende“ abgegeben werden.

Außerhalb der fünften Jahreszeit sollten sich Karnevalsgesellschaften ausführlich mit den Thema Steuern beschäftigen, da es für die steuerliche Einordnung häufig auf die Details ankommt. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!