NPO

Kindertageseinrichtungen – keine Gemeinnützigkeit ohne Förderung der Allgemeinheit

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen stellt grundsätzlich einen gemeinnützigen Zweck, Förderung der Jugendhilfe, dar. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass eine ordnungsgemäße Satzung vorliegt. Daneben ist insbesondere die Förderung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 AO zwingend notwendig.

Aktuell hat der BFH mit Urteil vom 01.02.2022 zur Förderung der Allgemeinheit entschieden, dass es bei Kindertageseinrichtungen nicht ausreicht, wenn der überwiegende Teil der Betreuungsplätze nicht der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Konkret hatte der Träger mit mehreren Unternehmen Verträge geschlossen, die eine Bevorzugung und eine vorgehaltene Anzahl an Betreuungsplätzen für die Unternehmen vorsah. Wenige Restplätze oder wenn Plätze länger unbelegt blieben, konnten von anderen Personen, die nicht in den Unternehmen beschäftigt waren, in Anspruch genommen werden. In dieser vorliegenden Konstellation sah der BFH die Förderung der Allgemeinheit nicht als gegeben, da der Kreis der Personen dem die Förderung zugutekommt fest abgeschlossen oder dauerhaft klein war.

Von einer Förderung der Allgemeinheit ist dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann Zugang zu den Leistungen der Körperschaft hat und sich der geförderte Personenkreis zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert.

Kindertageseinrichtungen sollten regelmäßig ihre Satzungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit überprüfen. Insbesondere Kindertageseinrichtungen, die eine gewisse Nähe zu Unternehmen aufweisen oder Verträge mit Unternehmen oder Einrichtungen geschlossen haben, sollten ihre tatsächliche Geschäftsführung hinsichtlich der Förderung der Allgemeinheit regelmäßig kontrollieren. Betriebskindergärten sind hier besonders betroffen.