NPO

Klimaschutz gilt jetzt als gemeinnütziger Zweck

Mit dem neuen Jahressteuergesetz 2020 wurde der Klimaschutz als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen. Die bisherigen Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes wurden dadurch erweitert und Unternehmen, die den Klimaschutz fördern, können sich ab sofort als gemeinnützige Organisationen anerkennen lassen.

Aus der Gemeinnützigkeit folgt die Möglichkeit, Spenden, Erbschaften und in der Regel auch öffentliche Mittel (z.B. Fördermittel und Zuschüsse) zu erhalten.

Weiterführend können klimaschutzfördernde Betätigungen zum Beispiel steuerneutral (durch das Umwandlungsgesetz bzw. Umwandlungssteuergesetz) in eine gemeinnützige Tochtergesellschaft ausgegliedert werden. Ebenfalls möglich ist die Begründung einer neuen Gesellschaft.

Tipp: Wir empfehlen, dann zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft herzustellen, um steuerneutrale Leistungen zwischen den Gesellschaften auszutauschen. Auf diese Weise kann die Tochtergesellschaft steuerneutral auf die Ressourcen der Muttergesellschaft, wie z.B. Personal und weitere Leistungen, zugreifen.

Aufgepasst: Um steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken auszuschließen, achten Sie bei dem Leistungsaustausch zwischen den Gesellschaften auf eine marktübliche Vergütung und eine umfangreiche Dokumentation (Verrechnungspreisdokumentation).

Was genau bedeutet Klimaschutz in diesem Kontext?

Unseres Erachtens nach fällt unter den Klimaschutz in erster Linie das Entgegenwirken der globalen Erwärmung und der Vermeidung, bzw. Abmilderung ihrer Folgen. Hierunter fällt auch das bürgerschaftliche Engagement für den Klimaschutz und die Ressourceneffizienz auf lokaler Ebene. Dies kann z.B. durch die Schaffung einer besseren Energie- und Ressourceneffizienz in privaten Haushalten oder gemeinschaftlichen Projekten erreicht werden.

Interessieren Sie sich für das Thema Gemeinnützigkeit und Klimaschutz? Dann sprechen Sie uns an!