Kombinierte Nutzung von Schwimmbad und Sauna unterliegt Regelsteuersatz
Schwimmbäder bieten neben dem öffentlich zugänglichen Schwimmbetrieb auch die Möglichkeit der Saunanutzung an. Diese Angebote werden häufig mit einem einheitlichen Eintrittspreis (Kombi-Angebot) offeriert. Die Nutzung des Schwimmbads unterliegt grundsätzlich dem ermäßigtem Umsatzsteuersatz. Eine Nutzung von Saunaanlagen unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
Im vorliegenden Fall hat das niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 23.05.2023 entschieden, dass die kombinierte Nutzung von Schwimmbad und Sauna aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung angesehen wird. Dieses Leistungsbündel unterliegt daher einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Behandlung. Diese einheitliche Leistung wird nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG zugeordnet, sondern unterliegt dem Regelsteuersatz.
Das Gericht stellte fest, dass die Nutzung der Sauna keine Nebenleistung zur Nutzung des Schwimmbads darstellt. Für einen Durchschnittsverbraucher stellt die Saunanutzung einen eigenständigen Zweck dar und nicht lediglich ein Mittel zur optimalen Nutzung des Schwimmbads.
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von kombinierten Dienstleistungen die Perspektive des Durchschnittsverbrauchers und die wirtschaftliche Realität zu berücksichtigen.
Das o. a. Urteil ist rechtskräftig. Schwimmbad- und Saunabetreiber sollten ihre Leistungsangebote auf die korrekte steuerliche Behandlung hin überprüfen.