NPO

Kommunale Investitionszuschüsse bei Tierheimen

Tierheime können häufig Anschaffungen und Investitionen nicht aus Eigenmitteln finanzieren. Hierfür stellen öffentliche Stellen Gelder zur Verfügung, um den Tierschutz aufrechtzuerhalten.

In einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.11.2022 wurde klargestellt, dass kommunale Investitionszuschüsse für den Bau von Tierheimen unter bestimmten Bedingungen umsatzsteuerpflichtig sein können. Das Gericht musste entscheiden, ob Zuschüsse für den Bau eines Tierheims umsatzsteuerbar sind bzw. als steuerpflichtige Leistung gelten, wenn der Tierheimbetreiber im Gegenzug verpflichtet ist, Fundtiere aus bestimmten Kommunen aufzunehmen. 

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass solche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig sind. Die Entscheidung basiert auf der Erkenntnis, dass ein Leistungsaustausch vorliegt, sobald es eine gegenseitige Absicht gibt, Vorteile zu gewähren oder zu erhalten. In diesem Fall bedeutet das, dass der Zuschuss nicht nur als allgemeine Unterstützung betrachtet wird, sondern als Gegenleistung für die vereinbarte Leistung des Tierheimbetreibers – nämlich die bevorzugte Aufnahme von Fundtieren. 

Das Urteil verdeutlicht, dass die Zuschüsse nicht nur allgemeiner Förderung dienen können, sondern auch im Rahmen eines spezifischen Leistungsaustauschs gewährt werden können. Tierheime, die Investitionszuschüsse erhalten, sollten bei der Planung und Durchführung ihrer Projekte auch eine mögliche Umsatzsteuer in Betracht ziehen. Zuschüsse, die an Auflagen wie die bevorzugte Aufnahme von Tieren oder an einen reduzierten Preis gebunden sind, führen zu einem steuerbaren Umsatz.

Ein Zuschuss, der lediglich dazu dient, die allgemeine Tätigkeit des Empfängers zu unterstützen, ohne einen konkreten Leistungsaustausch zu beinhalten, wird jedoch weiterhin von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen.

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Diplom-Kaufmann Mario Fuhs - Steuerberater

Mario Fuhs

Dipl.-Kfm. (FH) | Steuerberater
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Herr Fuhs berät schwerpunktmäßig in den Bereichen NPO und Mittelstand.