NPO

Kooperationen bei gemeinnützigen Einrichtungen

Nach §57 Abs. 3 AO ist es möglich, als steuerbegünstigte Körperschaft behandelt zu werden, wenn man planmäßig mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft zusammenarbeitet. Das Zusammenwirken gilt in diesem Fall künftig als unmittelbare Zweckverwirklichung. Dies gilt auch, wenn man im Normalbetrieb keine steuerbegünstigte Körperschaft ist.

Dazu müssen die erbrachten Dienstleistungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft für deren steuerbegünstigte Tätigkeiten erbracht werden. Diese sind dann ebenfalls steuerbegünstigt. Das gilt auch für die Ausgliederung von Serviceleistungen in eigenständige Körperschaften. Dadurch können sich die Körperschaften arbeitsteilig besser organisieren.

Werden Tätigkeiten an einen nicht steuerbegünstigten Dritten erbracht, so sind diese Leistungen als nicht steuerbegünstigt zu behandeln.

Zweckbetriebsgemeinschaften
Die Leistungen von Kooperationen, bzw. deren mitwirkenden Organisationen müssen immer den gemeinsamen Zweck im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklichen. Sofern dies gegeben ist, fallen die Leistungen auch unter die allgemeinen Regelungen des Zweckbetriebs.

Um festzustellen, ob eine Zweckbetriebsgemeinschaft vorliegt, wird die Gesamtleistung aller beteiligten Organisationen betrachtet. Wenn diese Gesamtleistungen die Anforderungen an einen Zweckbetrieb erfüllen, werden automatisch auch alle Teilleistungen der einzelnen Organisationen als Zweckbetrieb behandelt.

Was bedeutet „planmäßiges Zusammenwirken“?
Bisher wurde weder im Gesetzestext, noch in der dazugehörigen Begründung eindeutig erläutert, wann sogenanntes „planmäßiges Zusammenwirken“ vorliegt. Der Begriff an sich legt nahe, dass die Kooperationen auf lange Sicht ausgelegt sein müssen (es sich also nicht um zeitlich begrenzte oder einzelne Dienstleistungen handeln darf). Bei dieser Deutung handelt es sich allerdings um bisher noch nicht bestätigte Vermutungen.

Ebenfalls noch zu klären ist, wie eine solche Kooperation rechtlich ausgestaltet sein muss, um alle Voraussetzungen zu erfüllen. Auch hier können bislang nur Vermutungen angestellt werden, z.B. darüber, dass wohl ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss erforderlich sein wird. Ebenfalls denkbar ist eine andere, auf Dauer angelegte Form der Kooperation.

Tipp: Die oben erwähnten Neuerungen können dazu führen, dass die Gemeinnützigkeit, bzw. die Zweckbetriebseigenschaft zukünftig auch für Einrichtungen und Leistungen möglich ist, die bisher abgelehnt wurden.

Es könnte sich also lohnen, den Betrieb und die Leistungen erneut auf eine mögliche Gemeinnützigkeit bzw. Zweckbetriebseigenschaft hin prüfen zu lassen.

Mögliche Änderungen könnten sich z.B. ergeben für:

• Die Geschäftsführungs- und Verwaltungsdienstleistungen eines Vereins für seine angeschlossenen Mitgliedsvereine
• Die Personalgestellung an gemeinnützige Einrichtungen

Sprechen Sie uns gerne an.