Leistungen beim Betreuten Wohnen
Unter Betreutem Wohnen verstehen sich grundsätzlich Wohnformen für Menschen, die neben einer reinen Wohnraumüberlassung auch je nach persönlicher Situation unterschiedliche Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen wollen oder benötigen. Betreutes Wohnen wird i.d.R. von Alten- und Pflegeheimträgern angeboten und von älteren Menschen gewählt, die neben reinem Wohnraum auch Zusatzleistungen, wie z.B. Hausnotruf, Pflegeleistungen, Verpflegungsleistungen oder weitere Serviceleistungen, benötigen.
In der Praxis wirft Betreutes Wohnen regelmäßig die Frage auf, wann diese Leistungen bei gemeinnützigen Trägern als ertragsteuerfreier Zweckbetrieb und als umsatzsteuerfreie Leistungen anzusehen sind. Abzugrenzen vom Betreuten Wohnen ist die reine Wohnraumüberlassung. Dies gilt auch, wenn die überlassenen Räumlichkeiten mit altersgerechten Um- und Einbauten ausgestaltet sind. Die Vermietung von Räumlichkeiten stellt eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar.
Die zusätzlich zur Wohnraumüberlassung erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen können die Altenhilfe fördern und einen Zweckbetrieb i.S.d. § 66 AO darstellen. Basisleistungen, wie Betreuungs-, Pflege- und Serviceleistungen im Bereich des Betreuten Wohnens stellen dann einen Zweckbetrieb dar, wenn diese Leistungen zu mindestens zwei Drittel Personen zugute kommen, die persönlich (körperlich, geistig oder seelisch) oder wirtschaftlich hilfsbedürftig i.S.d. § 53 AO sind. Bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, kann eine körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne Nachprüfung unterstellt werden. Die reine Vermietung von Wohnraum ohne Zusatzleistungen an Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, begründet aber noch keinen Zweckbetrieb.
Die leistungserbringende Einrichtung hat also nachzuweisen, dass die Personen im Betreuten Wohnen persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind und dass die Leistungen mindestens zu zwei Dritteln gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht werden. Die Nachweispflicht ist streng, so dass als Argument, die Nachweise seien nicht oder nur sehr schwer zu erbringen, nicht gilt. Als Nachweise für die persönliche Hilfsbedürftigkeit können Atteste, Behindertenausweise u.Ä. herangezogen werden. Für eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist grundsätzlich ein Einkommens- und Vermögensnachweis vorzulegen. Hier können z.B. als Nachweise ein Sozialhilfe-, Bürgergeld- oder Wohngeldbescheid dienen. Sind solche amtlichen Nachweise nicht beizubringen, so kann die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit auch mit Hilfe eines Fragebogens (eine Art Selbstauskunft), die die betroffenen Personen auszufüllen haben, nachgewiesen werden. Für die sog. Zwei-Drittel-Grenze ist auf das Verhältnis der erbrachten Leistungen (berechnet anhand der Gesamtumsätze und der entsprechenden Umsätze an die betroffenen Personen) und nicht auf das Zahlenverhältnis der hilfsbedürftigen und übrigen Personen abzustellen.
Umsatzsteuerlich ist die Wohnraumüberlassung bei langfristigen Verträgen als steuerfreie Vermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG anzusehen. Die zusätzlich erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen (z.B. ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung, Einkaufs-, Reinigungs- oder Kochleistungen, Hausnotruf, Haushaltshilfe) sind nicht als Nebenleistungen zur Vermietung anzusehen. Sie können aber als eng mit der Betreuung und Pflege verbundenen Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG angesehen werden, wenn die erbringende Einrichtung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b) bis n) UStG ist, bei der sich die Leistungen ihrer Art nach auf die Anerkennung, auf den Vertrag oder auf die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung bezieht. Empfänger der Leistungen müssen wieder körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftige Personen sein.
Soweit eine erbringende Einrichtung nicht in die Regelungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b) bis m) UStG einzuordnen ist, kann diese Einrichtung auch nach § 4 Nr. 16 Buchst. n) UStG umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für die eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX, dem Träger der Soldatenentschädigung oder den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden. Bei der Berechnung dieser Grenze ist nicht auf sämtliche Abteilungen/Bereiche der Einrichtung abzustellen, sondern nur auf jeden einzelnen Bereich. D.h. beim Betreuten Wohnen wird für die Ermittlung der o.a. Grenze nur auf den Bereich Betreutes Wohnen abgestellt und nicht auf die gesamte Einrichtung.
Alten- und Pflegeheimträger, die Leistungen im Rahmen eines Betreuten Wohnens anbieten, sollten diese Leistungen steuerlich nicht pauschal behandeln. Die jeweilige erbringende Einrichtung und die jeweiligen Leistungsbestandteile sind einzeln zu beurteilen. Zudem ist auf eine sorgfältige Nachweisführung und Dokumentation zu Pflegegraden, Hilfsbedürftigkeit und Verträgen strengstens zu achten. Sozialrechtliche Vereinbarungen und Sozialquoten sind zu belegen und zu ermitteln. Ohne entsprechende Nachweise und Dokumentationen werden Leistungen im Rahmen des Betreuten Wohnens schnell in umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs umqualifiziert.