Aufwandsentschädigungen und Aufzeichnungen im Sportverein
Ein Sportverein hat grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sowie sämtliche Dokumentation im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen zu führen. Gerade für steuerliche Zwecke ist es wichtig, dass Aufzeichnungen für sportliche Veranstaltungen, z.B. Eintrittskarten, Bezahlung der Sportler, geführt werden. Die Höhe der Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten und die Bezahlung der Sportler entscheiden über das Vorliegen eines Zweckbetriebs oder eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Hierzu hat der BFH mit Beschluss vom 03.08.2022 entschieden, dass eine über eine Aufwandsentschädigung hinausgehende Vergütung für die Zweckbetriebseigenschaft und die damit verbundene Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes schädlich ist. Im vorliegenden Fall hat der Sportverein pauschale Aufwandsentschädigungen an die Sportler bezahlt, ohne genaue Aufzeichnungen darüber zu führen, ob auch in Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigungen tatsächlicher Aufwand bei den betroffenen Sportlern angefallen ist. Somit konnte nicht geprüft werden, ob hier eine reine Aufwandsentschädigung, die ein Zweckbetrieb voraussetzt, oder eine darüberhinausgehende Vergütung gezahlt wurde.
Pauschale Aufwandsvergütungen an Sportler des Sportvereins können also erhebliche steuerliche Auswirkungen haben, sofern der tatsächliche Aufwand nicht nachweislich höher ist. Die steuerlichen Konsequenzen hieraus sind, dass Eintrittsgelder von sportlichen Veranstaltungen im Rahmen eines ertragsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen und mit 19 % Umsatzsteuer besteuert werden.
Ich empfehle, genaueste Aufzeichnungen über die Zahlungen an Sportler des Sportvereins zu führen und die Voraussetzungen einer steuerlich begünstigten sportlichen Veranstaltung zu überprüfen.