NPO

Mit Spenden die Steuerlast im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb senken

Gerade bei gemeinnützigen Gesellschaftsverbünden haben einzelne oder mehrere gemeinnützige Gesellschaften steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Die Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Es ist gemeinnützigen Einrichtungen gestattet, steuerlich zulässige Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an andere gemeinnützige Einrichtungen zu tätigen. Die Spenden aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen klar und eindeutig definiert und dokumentiert sein.

Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 13.07.2022 zum Thema Abgrenzung zwischen Spende und verdeckte Einlage entschieden, dass eine gemeinnützige Körperschaft aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine abziehbare Spende an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten kann. Zur Abgrenzung zwischen Spende und verdeckter Einlage kommt es letztendlich auf den Fremdvergleich und die Motivation des Leistenden an. Der BFH stellt für den Fremdvergleich auf einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter ab. Auch der Umstand, dass ansonsten nicht in einem nennenswerten Umfang Spenden an außenstehende gemeinnützige Einrichtungen geleistet wurden, führt nicht unbedingt zur Annahme einer verdeckten Einlage.

Für die Bestimmung, ob eine Spende oder eine verdeckte Einlage vorliegt, kommt es also auf die Ausgestaltung und die Dokumentation des Hintergrundes für die Zuwendung an. Eine Spende und eine verdeckte Einlage schließen sich gegenseitig aus, sodass nur eines von beiden vorliegen kann.
Neben der Dokumentation beim Leistenden ist auch die Zuordnung der erhaltenen Zuwendung beim Empfänger, z.B. im ideellen Bereich, als Indiz für eine Spende zu werten. Denn mit der Zuordnung zum ideellen Bereich unterliegen die erhaltenen Gelder dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Eine spätere Einlagenrückgewähr, wie es bei Einlagen möglich ist, ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.

Aus dem o.a. Urteil ergibt sich m. E. die Möglichkeit, Ergebnisse des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch gezielte Spenden an verbundene gemeinnützige Einrichtungen zu senken und damit die Steuerlast zu minimieren. Einen Gestaltungsmissbrauch sieht der BFH hier auch dann nicht, wenn eine gemeinnützige Einrichtung zunächst einen Teil ihrer gemeinnützigen Tätigkeiten auf eine Tochtergesellschaft verlagert und so dann eine Spende aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an diese Tochtergesellschaft tätigt.
Bei künftiger angespannter Liquiditätslage des Zuwendenden wäre nach erfolgter Spende eine Rückgewährung der Mittel über § 58 AO an den ursprünglichen Zuwendenden möglich. Hierfür müssen aber außersteuerliche Gründe vorliegen und dokumentiert sein.