NPO

Schutzgebühren bei Tierschutzvereinen können Zweckbetrieb sein

Tierschutzvereine vermitteln häufig herrenlose Tiere aus dem Ausland an neue Besitzer in Deutschland. Hierfür haben die neuen Besitzer eine so genannte Schutzgebühr zu zahlen. Diese Schutzgebühr umfasst in der Regel einen Beitrag für entstandene Kosten (Impfung, Kastration, Wurmkur, Transponder/Chip, etc.) und dient dazu, dass eine gewisse Ernsthaftigkeit bei der Vermittlung an den neuen Besitzer einhergeht.

Der BFH hat in seinem Beschluss vom 18.10.2023 für diese Schutzgebühren einen Zweckbetrieb bei dem klagenden Tierschutzverein angenommen, da er die Voraussetzungen des § 65 AO mit der Vermittlung von herrenlosen Tieren aus dem Ausland als erfüllt ansah. Insbesondere lag für den BFH keine Wettbewerbsverzerrung (65 Abs. 3 AO) in dieser Tätigkeit vor, da diese Art der Vermittlung nicht von kommerziellen Züchtern oder Händlern angeboten wird. Bei den vermittelten Tieren handelt es sich um Tiere mit unklarer Herkunft und unklarer Lebenserfahrung. Bei Tieren von Züchtern lassen sich eine artgerechte Aufzucht lückenlos nachverfolgen und sie verfügen teilweise über Stammbäume, so dass sie auch in der Regel zu deutlich höheren Preisen angeboten werden. Der BFH sieht hier also keinen direkten Vergleich.

Tierschutzvereine können Schutzgebühren für herrenlose Tiere aus dem Ausland dem Zweckbetrieb zuordnen, wenn die entsprechenden Formulierungen in der Satzung verankert sind. Darüber hinaus können sie die Entgelte der Umsatzsteuer mit 7% unterwerfen (§ 12 Abs. 2 Nummer 8 Buchstabe a) UStG).