NPO

Steuerbefreiung für Bildungsleistungen

Zum 01.01.2025 trat eine wichtige Änderung des Umsatzsteuergesetzes in Kraft, die Bildungsanbieter betrifft. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nummer 21 UStG an die Vorgaben des EU-Rechts angepasst.

Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen bleibt grundsätzlich erhalten, jedoch wurden die Voraussetzungen präziser an die EU-Richtlinien (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der MwStSystRL) angepasst. Die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen bleiben weiterhin von der Umsatzsteuer befreit.

Ein wichtiger Unterschied betrifft die Bescheinigung der Landesbehörden für Bildungseinrichtungen. Während nach bisherigem Recht bis zum 31.12.2024 die Bescheinigung bestätigte, dass die Bildungsmaßnahme eine „ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung“ darstellt, wird ab 2025 ein weiter gefasster Bildungsbegriff verwendet. Die Bescheinigung umfasst nun auch Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung.

Eine wesentliche Erleichterung für Bildungsträger ist, dass Bescheinigungen, die vor dem 01.01.2025 ausgestellt wurden, auch nach der Gesetzesänderung gültig bleiben. Sie erfüllen weiterhin die Voraussetzungen der aktuellen Regelung und müssen nicht zwingend erneuert werden. Lediglich bei Ablauf oder Widerruf wäre eine neue Bescheinigung erforderlich.

Für Bildungsträger, die bereits eine Bescheinigung besitzen, besteht damit kein akuter Handlungsbedarf. Neue Anträge müssen nur gestellt werden, wenn eine Bescheinigung abläuft oder widerrufen wird. Wer bisher noch keine Bescheinigung beantragt hat, sollte sich an die zuständige Landesbehörde wenden, um die Umsatzsteuerbefreiung sicherzustellen.