NPO

Steuerbegünstigung bei individueller Beratung beim Verbraucherschutz

Beim Streit mit dem sich kürzlich der BFH beschäftigen musste, ging es um einen gemeinnützigen Verein, der Dienstleistungen im Bereich Verbraucherschutz anbietet. Dazu gehörten auch entgeltliche Einzelberatungen. Das FA erließ Bescheide zur Körperschaft- und Umsatzsteuer, sowie zum Gewerbesteuermessbetrag, da es die Einnahmen aus den Finanzanalysen dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb zuordnete. Vor dem Finanzgericht ging es um die Frage, ob die Beratung in den Zweckbetrieb fällt oder ob dies nur für Leistungen gilt, die an die Allgemeinheit gerichtet sind.

Satzungszwecke sind ausschlaggebend

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass auch entgeltliche Beratungen ein Zweckbetrieb sind. Die erforderliche Zwecknähe ergab sich schon aus der Satzung. Dort war nämlich die individuelle Beratung von Verbrauchern genannt und vom Finanzamt auch anerkannt worden.

Auch die Zwecknotwendigkeit war gegeben. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „entgeltliche Beratung“ war von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks „Verbraucherberatung“ nicht zu trennen. Zu Verbraucherberatungen gehören sowohl allgemein gehaltene – an einen größeren Kreis gerichtete – Beratungskomponenten als auch die Beratung einzelner Verbraucher. Sämtliche Teilbereiche eines steuerbegünstigten Gesamtzwecks können Grundlage für einen Zweckbetrieb sein.

Die Revision des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof bezüglich der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags als unbegründet zurückgewiesen. Lediglich das Urteil zur Umsatzsteuer sah der BFH als begründet an und hob das Urteil mit der Begründung auf, dass der Tatbestand der Steuerermäßigung neben der reinen Zweckbetriebseigenschaft noch weitere Anforderungen stellt. Diese wurde im Streitfall nicht erfüllt.