NPO

Steuerfreie Leistungen von Jugendherbergen

Leistungen von Jugendherbergen sind nach § 4 Nr. 24 UStG umsatzsteuerfrei. Allerdings gilt dies nicht für alle Einrichtungen und auch nicht für alle Leistungen.

Eine weitere Beschränkung gibt es für die Empfänger dieser Leistungen. Jugendliche bis zu 27 Jahren, die Betreuer, und Familien mit Kindern zählen zu den Leistungsempfängern, die dem Zweckbetrieb zuträglich sind. Damit sind (bestimmte) Leistungen an sie umsatzsteuerfrei.

Alleinreisende Erwachsene hingegen (ab 28 Jahren) zählen nicht mehr zum Zweckbetrieb. Leistungen an diese Gruppe sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Begünstigt sind Einrichtungen wie das Deutsche Jugendherbergswerk, der Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. in Detmold (DJH) und die ihm angeschlossenen Landes-, Kreis- und Ortsverbände. Auch kommunale, kirchliche und andere Träger zählen dazu.

Ebenfalls steuerlich begünstigt sind die Pächter der Jugendherbergen, die von oben genannten Organisationen genutzt werden, sowie die Herbergseltern (sofern sie einen Teil der Jugendherberge auf eigene Rechnung betreiben).

Zu den begünstigten Leistungen zählen folgende:

  • Das Beherbergen und Beköstigen, inklusive der Bereitstellung von Zusatz- und Wanderverpflegung (ausgenommen Alkohol).
  • Die Durchführung von Aktivitäten, die dem Sport, der Erholung oder der Bildung dienen.
  • Ausleihe von Schlafsäcken und Bettwäsche, Rucksäcken, Fahrrädern, Kameras (Foto), Spiel- und Sportgeräte, sowie die Telefonbenutzung innerhalb der Jugendherberge
  • Bereitstellung von Wanderkarten und -büchern, sowie von Merch (Ansichtskarten, Wimpel, Verzeichnissen von Jugendherbergen u.ä.) mit dem Logo des DJH oder des Internationalen Jugendherbergswerks.
  • Die Lieferung der Einrichtungsgegenstände, die für den Betrieb einer Jugendherberge erforderlich ist (sofern sie vom Hauptverband oder den Landesverbänden zentral beschafft wurden)

Gerne beraten wir Sie im Bereich der Jugendherbergen. Sprechen Sie uns an.