NPO

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist, ist grundsätzlich umsatzsteuerlicher Unternehmer. Das Unternehmen umfasst sodann die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Diese Grundsätze gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Eine Besonderheit stellt hier § 2b UStG dar.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Verfügung vom 30.10.2025 zur Praxisfrage Stellung genommen, ob sich jPöR ab Anwendung des § 2b UStG steuerlich erfassen lassen müssen, wenn sie körperschaftsteuerlich keinen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründen und umsatzsteuerlich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden. Hintergrund ist, dass mit § 2b UStG die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von der BgA-Systematik des Körperschaftsteuerrechts entkoppelt wurde und sich die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht dadurch ausweiten kann. Das BayLfSt vertritt hierzu die Auffassung, dass in der genannten Konstellation weder eine steuerliche Erfassung (insbesondere die Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung) erforderlich ist, noch eine Anzeigepflicht nach §§ 137 oder 138 AO besteht.

Zur Verdeutlichung nennt die Verfügung das Beispiel einer Kirchenstiftung, die lediglich durch die Ausrichtung eines Sommerfestes und eines Weihnachtsmarktes jährlich Umsätze von 20.000 € erzielt. Körperschafsteuerlich begründet die Kirchenstiftung keinen BgA und unterliegt daher nicht der Körperschaftsteuer. Umsatzsteuerlich wird sie mit Anwendung des § 2b UStG zwar als Unternehmerin tätig, ihre Umsätze bleiben aber aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ohne Umsatzsteuerbelastung. Für die Kirchenstiftung ist steuerrechtlich „nichts zu veranlassen“, es besteht weder eine Anzeige- noch eine Erfassungspflicht.

Für die Praxis bedeutet das eine spürbare Entlastung für kleinere jPöR mit überschaubaren, typischerweise gelegentlichen Einnahmen (z.B. einmal jährlichen Veranstaltungen), sofern die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Wichtig bleibt dennoch, die Kleinunternehmergrenzen und die Einordnung der Tätigkeiten nach § 2b UStG im Blick zu behalten. Sobald die Kleinunternehmerregelung nicht mehr greift oder zur Regelbesteuerung optiert wird, können eine steuerliche Registrierung und eine laufende umsatzsteuerliche Meldepflicht relevant werden. § 2b UStG ist nach dem jetzigen Stand spätestens ab dem 01.01.2027 anzuwenden, wenn zuvor von den betroffenen jPöR optiert wurde.