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Steuern rund um Kindertageseinrichtungen und Schulen

Gerade in Kindertageseinrichtungen und Schulen werden Umsätze durch verschiedene Gruppen erzielt. Neben der pädagogischen Kernaufgabe entstehen häufig Gruppen aus Elternbeiräten, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen oder Fördervereinen.

Elternbeiräte sind in der Regel nicht rechtsfähig und damit unselbstständiges Organ des Trägers der Einrichtung. Erzielt ein Elternbeirat Umsätze (z.B. Werbeanzeigen im Gemeindeblatt für Nikolausbesuche, Glühweinstand auf dem Weihnachtsmarkt), so sind diese dem jeweiligen Träger zuzurechnen. Diese Tätigkeiten können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht mehr greift. Zudem können hieraus erzielte Gewinne ertragsteuerpflichtig (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) sein.

Ein Elternbeirat kann aber auch als GbR ausgestaltet und tätig sein. Dann ist diese GbR steuerlich selbst zu betrachten.

Schulfirmen sind in der Regel Übungsformen und Tätigkeiten von Schülerinnen und Schüler im Rahmen des fachlichen Unterrichts. Die Produkte und Dienstleistungen, die hier erstellt werden bzw. erbracht werden, sind essenzieller Bestandteil der Ausbildung an sich und erfolgen auf Veranlassung und in Verantwortung der Schule und nicht über eine selbstständige Schülerfirma. Der pädagogische Hintergrund steht hier im Mittelpunkt. Das bedeutet, dass in der Regel hieraus erzielte Erlöse dem Träger der Schule zuzurechnen sind. Je nachdem wie und an wen die Produkte und Dienstleistungen erbracht werden, sind sie umsatzsteuer- und ertragsteuerpflichtig.

Hiervon abzugrenzen sind Schülerfirmen. Auch wenn es sich bei Schülerfirmen aufgrund ihrer pädagogischen Zielsetzung grundsätzlich um eine schulische Veranstaltung handelt, so bildet der Zusammenschluss der Schüler in der Regel eine GbR. Merkmal der Schülerfirma (GbR) ist, dass die Schülerfirma selbstständig Verträge abschließt und damit aus solchen berechtigt und verpflichtet ist. Die Schülerfirma ist dann eigenständiges Steuersubjekt.

Angegliederte Fördervereine an Schulen oder Kindertageseinrichtungen sind eigenständige Steuersubjekte und werden unabhängig von der Schule oder den Kindertageseinrichtungen besteuert. Solche Fördervereine sind in der Regel gemeinnützig tätig.

Auf diese steuerlichen Behandlungen weist auch das bayerische Landesamt für Steuern in seiner Verfügung vom 21.12.2023 hin.