NPO

Überprüfung der Satzung bei gemeinnützigen Einrichtungen

Für gemeinnützige Einrichtungen ist der Erhalt der Gemeinnützigkeit essenziell. An der Gemeinnützigkeit hängt nicht nur die Steuerbegünstigung und die damit einhergehende Freistellung von Steuern (Körperschaft-, Gewerbe-, Grundsteuer, etc.), sondern auch der Erhalt von öffentlichen Zuschüssen und Fördermitteln.
Eine der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit ist eine ordnungsgemäße Satzung. Die Satzung muss den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen und mit der tatsächlichen Geschäftsführung übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund sollten die Regelungen/Formulierungen in der Satzung regelmäßig, z. B. 1-mal im Jahr, mit den aktuellen Tätigkeiten der Einrichtung abgeglichen werden. Ein satzungsmäßiges Handeln ist Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die für die Gemeinnützigkeit unerlässlich ist.
Selbst, wenn ein gemeinnütziger Zweck (z. B. Förderung der Jugendhilfe) verwirklicht wird, dieser aber nicht in der Satzung aufgeführt oder deren Zweckumsetzung (z. B. …wird verwirklicht durch den Betrieb von einer Kita…) nicht in der Satzung ausgeführt ist, liegt keine gemeinnützige Tätigkeit in diesem Sinne vor. Folge wäre, dass ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb für diese Tätigkeit vorliegt und dadurch keine Gemeinnützigkeit begründet wird.
Wir empfehlen eine regelmäßige Überprüfung der Satzung im Hinblick auf die aktuellen Betätigungen der Einrichtung. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung.

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Diplom-Kaufmann Mario Fuhs - Steuerberater

Mario Fuhs

Dipl.-Kfm. (FH) | Steuerberater
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Herr Fuhs berät schwerpunktmäßig in den Bereichen NPO und Mittelstand.