Umsatzsteuerbefreiung für gemeinnützige Bildungseinrichtungen
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat kürzlich in der Verfügung vom 10.07.2023 eine Aktualisierung bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungseinrichtungen in Deutschland bekannt gegeben. In dieser neuesten Verfügung bietet das Amt eine klare Übersicht zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass, die für alle Organisationen und Personen im Bereich der Bildung von besonderer Bedeutung ist.
Wenn Ihre Einrichtung Leistungen anbietet, die direkt dem Bildungszweck dienen, können Sie von der Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG profitieren. Dies betrifft berufsbildende Einrichtungen aller Rechtsformen, die spezifische Kenntnisse für berufliche Tätigkeiten vermitteln.
Ein zentrales Element dieser Regelung ist die Notwendigkeit einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese Bescheinigung sichert die Steuerbefreiung und gibt an, für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Zu beachten ist, dass es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG kein Wahlrecht besteht. Erfüllt die Einrichtung die Voraussetzungen, sind die Bildungsleistungen steuerfrei.
Es ist auch wichtig zu betonen, dass selbständige Lehrkräfte und Subunternehmer, die im Bildungsbereich tätig sind, von diesen steuerlichen Vorteilen profitieren können.
Allerdings sind nicht alle Bildungsangebote steuerfrei. Unterrichtsleistungen mit dem Ziel von reiner Freizeitgestaltung und einzelne Vorträge fallen nicht unter die o. a. Regelung.