NPO

Umsatzsteuerliche Organschaft bei gemeinnützigen Einrichtungen

Insbesondere gemeinnützige Einrichtungen begründen umsatzsteuerliche Organschaften, um eine zusätzliche Kostenbelastung durch anfallende Umsatzsteuer auszuschließen. Gerade bei der Teilung von Kosten oder der Überlassung von Personal oder der Erbringung von
anderen (Service-)Dienstleistungen hat die umsatzsteuerliche Organschaft einen erheblichen Vorteil, da die gemeinnützigen Leistungsempfänger i.d.R. nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Die umsatzsteuerliche Organschaft hat drei Voraussetzungen. Die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft sind meistens einfach durch eine über 50%ige Beteiligung und den Einsatz eines Geschäftsführers, der auch beim Organträger tätig ist, herzustellen. Die dritte Voraussetzung wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein müssen. D.h. es muss ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer
wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen der Gesellschaften vorhanden sein. Die Tätigkeiten müssen somit aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Organgesellschaft vom Organträger ist aber nicht erforderlich. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehung zwischen Organgesellschaft und Organträger bestehen.

Der BFH hatte im Urteil vom 01.02.2022 zum Thema wirtschaftlicher Eingliederung zu entscheiden. Hierbei führte er aus, wann es sich bei einer Vermietungsleistung um eine mehr als nur unerhebliche Beziehung handelt. Hierfür nannte er noch einmal die Vermietung eines Betriebsgrundstücks mit einer Größe von 2.982 qm oder die Vermietung einer Halle mit 967 qm und einem Bürotrakt, bestehend aus sieben Räumen mit 273 qm. Im vorliegenden Streitfall erfolgte „nur“ eine Vermietung von Büroräumen, die nicht eigens für die Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft in besonderer Weise ausgestattet waren. Dies sah der BFH nicht als mehr als unerhebliche Beziehung an. Er lehnte die wirtschaftliche Eingliederung ab, da es sich bei den vorliegenden Büroräumen um ohne weiteres austauschbare Büroräume handelte und somit diesen nur eine geringe Bedeutung zukomme.

Diese Auffassung hat insbesondere Auswirkungen für gemeinnützige Einrichtungen, die ihre Leistungen nicht im stationären Bereich, sondern eher im ambulanten Bereich erbringen. Denn i.d.R. reichen solchen Einrichtungen normale Büroräume aus, da sie ihre gemeinnützige Tätigkeit direkt am Betroffenen vor Ort ausführen. Gerade auch kleine gemeinnützige Einrichtungen beziehen ihre Ressourcen von gewerblichen Muttergesellschaften / Inhabergesellschaften, weil sie häufig auf einzelne Projektmittel angewiesen sind und somit nicht permanent (das ganze Jahr über) Fixkosten finanzieren können.

Die Rechtsprechung verschärft die Situation bei gemeinnützigen Einrichtungen, da ein möglicher Verlust der umsatzsteuerlichen Organschaft i.d.R. das Ende der gemeinnützigen Tätigkeit bedeutet. Ich empfehle, die umsatzsteuerliche Organschaft vor dem Hintergrund​
der neuen Rechtsprechung unbedingt zu überprüfen und ggf. Anpassungen der Leistungsbeziehungen vorzunehmen. Auch wenn die Rechtsprechung nun erst ergangen ist, so ist sie auf alle offenen Fälle anzuwenden. D.h. sie hat auch rückwirkenden Charakter.