Umsatzsteuerpflicht bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen
Neben den rechtsfähigen Stiftungen gibt es in Deutschland auch eine Vielzahl von nicht rechtfähigen Stiftungen. Diese werden grundsätzlich im Rahmen von Treuhandvereinbarungen gehalten und verwaltet. Als Treuhänder kommen verschiedenste Personen (natürliche und juristische) in Betracht. Häufig werden Treuhandstiftungen von anderen rechtsfähigen Stiftungen oder Vereinen verwaltet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 05.12.2024 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verwaltungsleistungen bei so genannten „unselbständigen Stiftungen“ endschieden. Ein gemeinnütziger Verein verwaltete als Treuhänder Vermögen, das ihm durch Schenkung mit Auflage von verschiedenen Stiftern übertragen worden war. Dieses sogenannte „Stiftungsvermögen“ wurde getrennt vom übrigen Vereinsvermögen geführt. Für seine Verwaltungs- und Beratungsleistungen erhielt der Verein jährlich einen pauschalen „Stiftungsbeitrag“. Das Finanzamt sah hierin umsatzsteuerpflichtige Leistungen, das Finanzgericht Münster hingegen nicht – es ging von einer nicht umsatzsteuerbaren Innenleistung aus. Der BFH widersprach dem Finanzgericht und stellte klar:
Auch wenn das Stiftungsvermögen zivilrechtlich in das Eigentum des Vereins übergeht, handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um ein Sondervermögen, das im Interesse des Stifters verwaltet wird. Entscheidend ist, dass zwischen Verein und Stifter ein entgeltliches Rechtsverhältnis besteht – etwa durch einen Treuhandvertrag mit Regelungen zu Entgelt, Kündigungsrechten und Weisungsbefugnissen.
Der BFH betonte, dass es für die Umsatzsteuerpflicht ausreicht, dass ein identifizierbarer Leistungsempfänger (hier: der Stifter) einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil erhält – unabhängig davon, ob eigene oder fremde (z.B. gemeinnützige) Interessen verfolgt werden. Verstirbt der Stifter ohne Rechtsnachfolger ist allerdings kein identifizierbarer Leistungsempfänger mehr vorhanden, so dass die Steuerpflicht mit Versterben endet.
Für gemeinnützige Organisationen bedeutet das Urteil:
• Verwaltungsleistungen für unselbständige Stiftungen können umsatzsteuerpflichtig sein – auch wenn das verwaltete Vermögen formal zum Treuhänder gehört.
• Treuhandverträge und Satzungen sollten daraufhin geprüft werden, ob sie ein entgeltliches Verwaltungsverhältnis begründen. Auf die Bezeichnung des Entgeltes, z.B. Verwaltungsgebühr oder Beitrag, kommt es nicht an.
• Die Herkunft und Verwendung der Stiftungsbeiträge (z.B. aus dem Sondervermögen) kann ein starkes Indiz für einen Leistungsaustausch sein.
• Es ist zu prüfen, ob ggf. der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG anwendbar ist.
Nach unserer Erfahrung sind in vielen Treuhandvereinbarungen keine expliziten Regelungen zu einer entgeltlichen Verwaltung getroffen, so dass die Verwaltung des Vermögens „einfach“ vom Treuhänder übernommen wird. Hierin kann eine unentgeltliche Leistung i.S.d. UStG gesehen werden, die zu einer so genannten Entnahmebesteuerung oder zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges führen kann.
Gemeinnützige Organisationen sollten ihre Verwaltungsmodelle für Treuhandstiftungen kritisch überprüfen. Die Verwaltung eigenen Vermögens kann schnell zur steuerpflichtigen Dienstleistung werden – mit entsprechenden Auswirkungen auf Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug und Steuererklärungen.