NPO

Ungenaue satzungsmäßige Vermögensbindung

Das Vermögen einer Körperschaft soll auch nach deren Auflösung oder Aufhebung noch im Sinne der Körperschaft weiterverwendet werden. Damit dies auch steuerbegünstigt gelingt, gilt es die Satzung bezüglich der Vermögensbindung im Sinne der §§ 61 Abs. 1 und 55 Abs. 1 Nr. 4 AO so konkret wie möglich zu formulieren, denn eine Auslegung der Satzung auf Grund von Ungenauigkeiten oder überhaupt dem Mangel eines bestimmten Verwendungszwecks ist nicht möglich.

Mit aktuellem Urteil des BFH vom 26.08.2021 wurde nunmehr erneut festgelegt, dass eine Satzung nur dann dem Grundsatz der Vermögensbindung genügt, wenn sie den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft ausdrücklich regelt. Darüber hinaus führt der BFH in seinem Urteil auf, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte im Verfahren der erstmaligen negativen Feststellung nicht berücksichtigt werden. So bleibt es weiterhin dabei, dass eine bestimmte Satzung nur dann zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens werden kann, wenn dies im Feststellungsbescheid auch ausdrücklich erwähnt worden ist.

Die satzungsmäßige Vermögensbindung muss bereits im Vorhinein so ausführlich beschrieben und formuliert werden, dass der Verwendungszweck aufgrund der Satzung hinsichtlich seiner Steuerbegünstigung geprüft werden kann.

Die korrekten Formulierungen in der Satzung einer gemeinnützigen Einrichtung sind essentiell, um nicht die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Ich empfehle, die Satzungen regelmäßig auf ihre Formulierungen und Zwecke hinzu überprüfen. Dies ist insbesondere auch für Fragen der Haftung der Geschäftsführung unabdingbar.