NPO

Verein, Stiftung, gGmbH: Steuerbefreite Personalgestellung durch den Jugendfreiwilligendienst

Mit dem Urteil vom 24.06.2020 hat der BFH beschlossen, dass Leistungen, die ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes an eine Einsatzstelle erbringt, steuerbefreit ist.

Grundlage dafür ist der Beschluss der Mitgliedsstaaten, eng mit der Sozialführsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von der Steuer zu befreien. Hierzu zählen auch Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, sowie durch Einrichtungen, die vom betreffenden Mitgliedsstaat als solche mit sozialem Charakter anerkannt werden.

Die Jugendfreiwilligendienste gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 JFDG zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Hierbei gibt es einige Voraussetzungen zu beachten:

Gewährung von bestimmten Gegenleistungen
Für den freiwilligen Dienst müssen verpflichtend unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung gestellt werden. Es dürfen auch entsprechende Geldersatzleistungen, sowie ein angemessenes Taschengeld gewährt werden.

Organisatorische Trennung
Eine weitere Voraussetzung ist die organisatorische Trennung zwischen dem Träger des Jugendfreiwilligendienstes und den Einsatzstellen, damit für den jeweiligen Einsatz vertragliche Vereinbarungen abzuschließen sind.

Zweiseitige oder dreiseitige Vereinbarungen
Zwischen dem oder der Freiwilligen und dem Träger muss eine Vereinbarung über den Jugendfreiwilligendienst abgeschlossen werden. Unter Einbeziehung der Einsatzstelle kann dies auch als dreiseitige Vereinbarung umgesetzt werden.

Bei einer dreiseitigen Vereinbarung kommt die Einsatzstelle für die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitsbekleidung und Taschengeld an die Freiwilligen auf. Wird eine zweiseitige Vereinbarung abgeschlossen, übernimmt die Trägerin diese Verpflichtung und muss mit der Einsatzstelle eine weitere Vereinbarung zur Kostentragung abschließen. Diese umfasst meist eine monatliche Kostenpauschale, die die Einsatzstelle an die Trägerin entrichtet und die als Entgelt für eine eng mit der Sozialführsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung bewertet wird.

Entscheidet sich ein Träger für die zweiseitige Vereinbarung und muss daher eine weitere Vereinbarung mit der Einsatzstelle abschließen, entstehen weitere Verwaltungsleistungen. Diese heben aber nicht die enge Verbindung mit der Sozialführsorge und der sozialen Sicherheit auf, da die Vereinbarung ausschließlich dazu dient, den Freiwilligen die Tätigkeiten an den Einsatzstellen zu ermöglichen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Einordnung der Personalgestellung